Rz. 8

Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt.[1]

 

Rz. 9

Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Das Bauwerk muss jedoch so beschaffen sein, dass sich Menschen in ihm aufhalten können.[2] Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht auch schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten, z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse, den Aufenthalt von Menschen erschweren.

Die Gebäudeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien.[3]

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung, z. B. für Inspektionsgänge, zulassen, sind keine Gebäude.

Unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen.[4]

 

Rz. 10

Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Diese feste Verbindung ist gegeben, wenn das Bauwerk auf einzelne oder durchgehende Fundamente[5] gegründet ist. Es kommt weder auf die Tiefe der Fundamente an, noch ist es entscheidend, ob das Fundament aus Stein, Beton oder aus anderen Werkstoffen[6] besteht. Für die feste Verbindung mit dem Grund und Boden genügt, dass das Bauwerk infolge seiner eigenen Schwere auf dem Fundament ruht.[7] Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens 6 Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist. Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.[8] Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben.[9] Dem sog. Baustellencontainer, der nach seiner baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel ist, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff wichtigen Ortsfestigkeit.[10]

 

Rz. 11

Die für den Gebäudebegriff notwendige "Verankerung" des Bauwerks mit dem Boden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verbindung des Gebäudes mit dem Boden wieder gelöst werden kann. Eine feste Verbindung zum Boden besteht nicht nur dann, wenn das Bauwerk derart auf einem Fundament ruht, dass über das Fundament die "statischen Lasten" des Bauwerks in den Boden geleitet werden. Entscheidend ist nur, ob eine feste Verbindung mit dem Boden besteht. Unerheblich ist, wie die technische Frage der Verbindung gelöst wird.

Wenn ein selbständiges Gebäude auf einem anderen selbständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist.[11]

 

Rz. 12

Beständigkeit des Bauwerks

Die Beständigkeit des Bauwerks richtet sich allein nach seiner Beschaffenheit. Die Ausführung des Bauwerks, z. B. in Stahlbetonbauweise, bürgt für die Beständigkeit. Ohne Bedeutung ist, ob das Bauwerk behelfsmäßig oder nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde.[12]

 

Rz. 13

Standfestigkeit des Bauwerks

Im Regelfall wird das Bauwerk standfest sein, wenn es mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Ein Gebäude muss jedoch so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtung anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden.[13] Standfest ist z. B. auch eine Umschließung, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und bei einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Wege stehen. Ansonsten haben Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, keine ausreichende Standfestig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge