Leitsatz
Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbauchrecht, gehört die Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32, § 33 ErbbRVO
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. 1999 erwarb er das noch bis 2039 laufende Erbbaurecht zu einem Kaufpreis von über 1,2 Mio. DM. Dabei übernahm er die Erbbauzinslast ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.
Das FA bemaß die GrESt nach dem Kaufpreis zuzüglich des Kapitalwerts des Erbbauzinses. Der Kläger verlangte dagegen, die Steuer nur nach dem Kaufpreis zu bemessen.
Entscheidung
Der BFH gab dem Begehren des Klägers statt. Die Berücksichtigung der Erbbauzinsreallast bei der Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf den in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG verwendeten Begriff der "Gegenleistung" und nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GrEStG nicht geboten.
Hinweis
Erwirbt jemand käuflich ein Erbbaurecht, steht dies gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstückskauf gleich. Gegenleistung ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf jeden Fall der Kaufpreis und -- falls es mit einer dinglichen Zinspflicht belastet ist -- nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG auch diese Zinslast mit ihrem Kapitalwert. Obwohl es sich bei ihr um eine auf dem Erbbaurecht ruhende dauernde Last handelt und dauernde Lasten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Satz 2 Nr. 2 nicht zur Gegenleistung gehören sollen, ist die Erbbauzinslast doch zur Gegenleistung zu rechnen, und zwar aufgrund der gesetzlichen Fiktion in Satz 3 der Nr. 2. Allerdings muss es sich um eine dingliche Erbbauzinslast handeln, da nur diese kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen kann, wie § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG es verlangt. Wird das mit der dinglichen Zinsverpflichtung -- der Erbbauzinsreallast (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO) -- belastete Erbbaurecht nicht von einem Dritten, sondern von dem Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks erworben, geht das Erbbaurecht nicht unter. Es bleibt als Eigentümererbbaurecht bestehen.
Auch die dingliche Zinslast erlischt nicht, sie wird vielmehr zur Eigentümerreallast. Damit gehört sie nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zur Gegenleistung. Die Hinzurechnung zur Gegenleistung hielt der BFH jedoch für nicht vereinbar mit dem "Begriff der Gegenleistung". Er setzte sich daher über den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG hinweg. Die Zinsreallast stelle für den Grundstückseigentümer keine Belastung dar. Der Reallast stehe in seiner Person das ebenfalls fortbestehende Zinsstammrecht einschließlich der Ansprüche auf die noch nicht fälligen Einzelleistungen als Bestandteil des Grundstückseigentums gegenüber (§ 96 BGB).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.11.2007, II R 64/06