FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 29.6.1984 - S 4506 - 12/84

Der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat ist nach § 4 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird. Dabei kann neben der rechtlichen auch die faktische Gegenseitigkeit Grundlage für die begehrte Steuerbefreiung sein. Die Gewährung der Gegenseitigkeit wird jeweils vom Auswärtigen Amt über die Auslandsvertretungen geklärt. Dies gilt entsprechend in den Fällen des Grundstückserwerbs durch einen ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle Einrichtung für kulturelle Zwecke (§ 4 Nr. 3 GrEStG).

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher bei Grundstückserwerben im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 GrEStG erst dann zu erteilen, wenn zu dem jeweiligen Einzelfall eine Bestätigung des Auswärtigen Amtes über die Gewährung der Gegenseitigkeit (durch den Erwerberstaat) vorliegt. Anderenfalls sind die Erwerber aufzufordern, über das Auswärtige Amt in einer Verbalnote die Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu beantragen.

Die Begünstigung nach § 4 Nr. 2 GrEStG ist auch beim Erwerb von Grundbesitz durch ausländische Staaten für Wohnzwecke des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen anwendbar. Die Verordnung vom 11.11.1981 (BStBl I 1982, 626) steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

GrEStG § 4 Nr. 2

GrEStG § 4 Nr. 3

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