Leitsatz
Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des BFH kann nur innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben werden.
Normenkette
§ 93 Abs. 1 BVerfGG
Sachverhalt
Der Kläger war vor dem FG unterlegen und hatte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben. Diese Beschwerde wurde vom BFH als unzulässig verworfen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem als Gegenvorstellung zu verstehenden Rechtsbehelf. Der Schriftsatz ging allerdings erst später als ein Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH verwarf die Gegenvorstellung. Er führte zunächst aus, die FGO sehe eine Gegenvorstellung nicht vor. Soweit das BVerfG eine solche in Sonderfällen greifbarer Gesetzwidrigkeit (offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, generelle Unvereinbarkeit mit geltendem Recht) anerkenne, seien solche Gründe nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Außerdem sei die Gegenvorstellung bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben worden sei.
Hinweis
Die Entscheidung lenkt den Blick auf das weithin unbekannte "Rechtsinstitut" der Gegenvorstellung. Man versteht darunter einen in den Prozessordnungen nicht geregelten formlosen Rechtsbehelf, mit dem – in der Art einer Petition – die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, also ohne Anrufung der höheren Instanz, erreicht werden soll.
Das BVerfG anerkennt die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen ausnahmsweise dann, wenn dem Gericht grobe Fehler ("greifbare Gesetzwidrigkeit") unterlaufen sind, die zweckmäßigerweise im Weg der Selbstkontrolle vom Fachgericht anstatt vom BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde behoben werden. Dem folgt der BFH (z.B. BFH, Beschluss vom 19.10. 2000, VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333).
Zu beachten ist, dass die Gegenvorstellung, da ihr Zweck darin besteht, das BVerfG zu entlasten, nur innerhalb der Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Der BFH hat sich dieser in der Literatur und auch vom BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2000, 5 B 65/00, NJW 2001, 1294) vertretenen Auffassung angeschlossen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 3.7.2001, IX S 1/01 (NV)