Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Bei der Vergütung des Geschäftsführers spielen verschiedene Bestimmungsfaktoren eine Rolle. Diese können ihren Ursprung sowohl außerhalb des Unternehmens (Person und Arbeitsmarkt) als auch innerhalb des Unternehmens (Unternehmen selbst bzw. dessen Ertragslage und Position) haben.
Zu beachten ist dabei, dass die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben (BFH-Urteil, vom 04.03.2003, I R 24/02, BStBl II 2004, 136).
In der Rechtsprechung gibt es für die Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts keine festen Regeln. Die obere Grenze der Angemessenheit muss im Einzelfall geschätzt werden. Dabei sind in der Praxis folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- die Unternehmensgröße,
- die voraussichtliche Ertragsentwicklung des Unternehmens,
- das Verhältnis der Gesamtbezüge zum erwarteten Gesamtgewinn und zur voraussichtlichen Kapitalverzinsung,
- die Art und der Umfang der Geschäftsführertätigkeit,
- der Arbeitsmarkt (das gilt allerdings nicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer!),
- die Gesamtbezüge,
- Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe für entsprechende Tätigkeiten leisten.
Abb.: Faktoren für die Vergütungsfindung
3.1 Unternehmensgröße
In der betrieblichen Praxis ist die Unternehmensgröße (z. B. definiert durch Umsatz, Bilanzsumme, Anzahl Mitarbeiter) die Hauptbestimmungsgröße für das Geschäftsführergehalt. Denn mit der Unternehmensgröße wächst in der Regel auch die Verantwortung des Geschäftsführers.
3.2 Ertragslage des Unternehmens
Die Ertragslage des Unternehmens kann, muss aber nicht unbedingt wesentlicher Maßstab für die Vergütung sein. Denn es ist durchaus möglich, dass ein Unternehmen mit momentan schlechter Ertragslage einen guten Geschäftsführer braucht, um das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Fließt die Ertragslage mit in die Vergütungsfestsetzung ein, so wird eher die Steigerung der Ertragslage als die Ertragslage an sich berücksichtigt.
3.3 Verhältnis zum Gesamtgewinn und zur Eigenkapitalverzinsung
Maßgebend ist vor allem das Verhältnis der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers im Verhältnis zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Es gilt der Grundsatz: Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wird bei der Festlegung der Gesamtbezüge sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Geschäftsführerbezüge mindestens eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt.
Angemessene Eigenkapitalverzinsung der GmbH
Die Mindestkapitalverzinsung wurde seitens des BFH mit 10 % eingestuft. Trotz des extrem niedrigen Niveaus der Kapitalmarktzinsen gibt es bislang keine aktualisierte Rechtsprechung des BFH!
Die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ermittelt man dabei aus dem gesamten von der Gesellschaft eingesetzten Eigenkapital. Maßgebend sind die Teilwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Geschäftsführervergütung "abgesaugt", ist dies ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung.
Dieser Grundsatz rechtfertigt es allerdings auch bei sehr ertragsstarken Gesellschaften nicht, die Vergütungen unbegrenzt zu steigern. Die jeweilige Obergrenze muss nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Hierbei ist vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen. Orientierungshilfen können die Höchstwerte für die jeweilige Branche und Größenklasse in den Gehaltsstrukturuntersuchungen bieten.
Bei ertragsschwachen Gesellschaften ist hingegen davon auszugehen, dass auch ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals führt daher nicht zwangsläufig zu einer vGA. Vielmehr geht man von einer angemessenen Ausstattung der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers aus, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des Vergleichsmaßstabs befinden.
Der Halbteilungsgrundsatz
Nach dieser Regel des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Geschäftsführervergütung angemessen, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibt (siehe auch BMF, Schreiben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 2002, 972; OFD Chemnitz, Vfg. v. 01.06.2004, S 2742 – 44/15 – St 21). Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt die Gesamtsumme ihrer Vergütungen.
Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes
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Fall 1 |
Fall 2 |
Fall 3 |
Jahresüberschuss laut Handelsbilanz |
300.000 EUR |
200.000 EUR |
100.000 EUR |
+ Ertragsteuern (30 % i. H.) |
150.000 EUR |
100.000 EUR |
50.000 EUR |
+ Geschäftsführervergütung |
250.000 EUR |
250.000 EUR |
250.000 EUR |
Jahresüberschuss, bereinigt |
700.000 EUR |
550.000 EUR |
400.000 EUR |
Davon 50 % (= maximale Geschäftsführervergütung) gemäß Halbteilungsgrundsatz |
350.000 EUR |
275.000 EUR |
200.000 EUR |
Tatsächliche Geschäftsführervergütung (siehe zuvor) |
250.000 EUR |
250.000 ... |