Nach §§ 6 und 11 des Urheberrechtsgesetzes unterliegt die GEMA einem Wahrnehmungs- und Abschlusszwang. D. h., die GEMA muss einerseits alle ihr übertragenen Rechte verfolgen und darf andererseits keinem Urheber, Texter, Komponisten, Autor oder Tonträgerhersteller die Mitgliedschaft verwehren.

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