(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:

 

1.

Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis der Vorjahre,

 

2.

Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.

 

(2) 1Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:

 

1.

Ausweis als Fehlbetrag bei der Aufstellung des Jahresabschlusses; der Fehlbetrag darf vor dem Abschluss der Bücher mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden,

 

2.

Vortrag auf neue Rechnung.

2Abweichend von Satz 1 können in den Ergebnisrechnungen für die Haushaltsjahre 2021bis 2023[2] [Bis 04.03.2024: und 2022] ausgewiesene Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auch mit dem sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrag der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden. 3Ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht oder nur zum Teil möglich, soll ein Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis unverzüglich durch einen Überschuss im ordentlichen Ergebnis der dem Haushaltsjahr 2023[3] [Bis 04.03.2024: 2022] folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.

 

(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:

 

1.

Abdeckung von Jahresfehlbeträgen im außerordentlichen Ergebnis der Vorjahre,

 

2.

Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage.

 

(4) 1Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:

 

1.

Ausgleich durch Entnahme aus der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage,

 

2.

Vortrag auf neue Rechnung.

2Ein auf neue Rechnung vorgetragener Fehlbetrag soll innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. 3Ein nach fünf Jahren noch nicht ausgeglichener Fehlbetrag kann mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden, soweit diese nicht jeweils vorrangig zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses benötigt werden.

 

(5) 1Abweichend von Abs. 4 können aus der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens an juristische Personen des öffentlichen Rechts resultierende Fehlbeträge im außerordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem Eigenkapital verrechnet werden. 2Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.

 

(6) 1Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist die Gemeinde im Sinne von § 92 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung überschuldet. 2In diesem Fall ist in der Vermögensrechnung (Bilanz) auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

[1] § 25 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 05.03.2024.
[3] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 05.03.2024.

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