Die wesentliche Funktion des Stammkapitals ist der Ausgleich für den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Wenn diese schon nicht persönlich haften, sollen sie wenigstens die GmbH mit einem Mindestkapital ausstatten, das vor ihrem Zugriff geschützt ist. Das sog. übernommene, "gezeichnete" Kapital verdeutlicht den Gläubigern, welches Vermögen ihnen als Haftungsmasse mindestens, zumindest bei Beginn der Gesellschaft, zur Verfügung steht (Garantiefunktion). Nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung darf das Stammkapital nicht an die Gesellschafter verteilt oder zurückgezahlt werden (Grundsatz der Kapitalerhaltung). Diesen legt § 30 GmbHG fest, wobei § 31 GmbHG bei Verstößen Rückzahlungsansprüche gegen den empfangenen Gesellschafter, die Mitgesellschafter, aber auch gegen die Geschäftsführer festlegt (s. auch § 43 Abs. 3 GmbHG). Wegen seiner Bedeutung muss das Stammkapital in der Satzung in einer Summe ausgedrückt werden. Es ist in das Handelsregister einzutragen und bekanntzumachen. Das Stammkapital kann indes im Geschäftsbetrieb aufgezehrt werden und muss nicht unversehrt vorgehalten werden. Insofern gibt es kein haftendes Kapital, das den Gläubigern stets zur Verfügung stehen muss, ist das Stammkapital aufgebraucht, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Gesellschafter dieses wieder aufzufüllen. Das Stammkapital ist damit nur vor dem Zugriff der Gesellschafter geschützt, steht aber gerade für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung. Daher ist der Schutz der Gläubiger gering. Selbst wenn die GmbH ein Stammkapital von 1 Mio. EUR hat, kann dieses längst durch Verluste aufgezehrt sein. Daher sollten sich Gläubiger, bevor sie Vorleistungen erbringen, anderweitig von der Bonität der Gesellschaft vergewissern, ggf. vorab durch Auskünfte der einschlägigen Auskunfteien bzw. der Kreditversicherer. Der Anteil am Stammkapital des einzelnen Gesellschafters entspricht dessen Beteiligung am Gewinn, am Liquidationserlös bzw. seinem Stimmrecht.

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