Das Grunderwerbsteuerrecht versteht unter Grundstücken solche des BGB. Dazu gehören neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen.
Den Grundstücken gleichgestellt sind
- Erbbaurechte,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie
- dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. § 15 WEG und des § 1010 BGB.
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