Jean Bramburger-Schwirkslies
Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft jedoch nicht als Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren. Sie können vielmehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" 4900 (SKR 03) bzw. 6300 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
|
an Bank |
Anteilsvereinigung
Sämtliche Anteile an der Y-GmbH werden von der X-GmbH gehalten. Außerdem war letztere zu jeweils 51 % an der A-GmbH und an der B-GmbH beteiligt. Zu deren Betriebsvermögen gehörte jeweils auch Grundbesitz. Per Einbringung übertrug die X-GmbH ihre Anteile an der A-GmbH und an der B-GmbH im Rahmen einer bei der Y-GmbH durchgeführten Kapitalerhöhung durch Sacheinlage auf diese. Danach war die Y-GmbH zu mehr als 95 % unmittelbar und mittelbar an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer i. H. v. 435.000 EUR fest.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
435.000 |
1200/1800 |
Bank |
435.000 |
Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand. Das Gesetz fingiert folglich einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstückbezogenen Anteilserwerb.
Dieser fiktive Anteilserwerb findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung. Die Grundstücke befinden sich nach dem Anteilserwerb unverändert im Eigentum der Gesellschaft und sind weiterhin bei dieser und nicht beim Erwerber zu bilanzieren.
Daher fehlt es in ertragsteuerlicher Hinsicht an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang. Der Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuern ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion. Daher handelt es sich hierbei um Aufwand, der nicht spezifisch und final dem hinzuerworbenen Geschäftsanteil zugeordnet werden kann. In diesem Fall ist daher die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die durch Gesellschafterwechsel ausgelöste Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.