Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 22.12.1995, 35-S 4506-17/10-1984
Grunderwerbsteuer;
Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 4 bis 7 GrEStG
§ 4 Nr. 4 GrEStG hat durch Artikel 25 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGB1. I 1995 S. 1250, 1405) folgende Fassung erhalten:
„Von der Besteuerung sind ausgenommen
4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem l. Januar 1996 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGB1.1 S. 854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines Grundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften, deren Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden.”
Die Änderung ist am 31.12.1994 in Kraft getreten (Artikel 41 Abs. 3 des Jahressteuergesetzes). Außerdem ist inzwischen in den Befreiungsvorschriften des § 4 Nrn. 4 bis 7 GrEStG das Datum „l. Januar 1996” jeweils durch das Datum „l. Januar 1999” ersetzt worden; d.h. der zeitliche Anwendungsbereich der Befreiungsvorschriften wurde um drei Jahre verlängert (s. Artikel 9 des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung vom 15.12.1995, BGB1. I 1995,1783, 1791).
Hinsichtlich des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Befreiungsvorschriften ist folgendes zu beachten:
a) Nach dieser Vorschrift ist wie bisher von der Besteuerung ausgenommen „der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) auf die Kapitalgesellschaft übergeht”. Die Treuhandanstalt ist durch § l der Treuhandanstaltsumbenennungsverordnung – TreuhUmbenV – vom 20.12.1994 (BGB1. I S. 3913) mit Wirkung ab 01.01.1995 in „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben” – BVS – umbenannt worden. Außerdem ist insoweit, als sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § l SpTrUG auf Grund des § 23 a Abs. l und 2 des Treuhandgesetzes i. d. F. des Artikels l Nr. 9 des Gesetzes vom 09.08.1994 (BGB1. I S. 2062) durch Rechtsverordnung auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurden, dieser für die Anwendung des SpTrUG und damit auch für die Anwendung des § 4 Nr. 4 GrEStG an die Stelle der Treuhandanstalt – jetzt BVS – getreten (s. § 16 a SpTrUG i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 09.08.1994). Wegen der auf Grund des § 23 a Abs. l und 2 des Treuhandgesetzes inzwischen erfolgten Übertragungen verweise ich auf die Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung – TreuhLÜV – sowie auf die Treuhandunternehmensübertragungsverordnung – TreuhUntÜV – vom 20.12.1994 (BGB1.1 S. 3908 bzw. 3910).
In den Fällen der Spaltung nach dem SpTrUG geht das Vermögen erst mit der Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf die neue Gesellschaft über (§ 10 Abs. l Nr. l SpTrUG); erst zu diesem Zeitpunkt wird deshalb der Grunderwerbsteuertatbestand des § l Abs. l Nr. 3 GrEStG verwirklicht. Für die Grunderwerbsteuerbefreiung bitte ich es jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Eintragung der Spaltung innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 4 GrEStG beim zuständigen Registergericht beantragt wurde.
b) Mit der Ergänzung der Befreiungsvorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 wurden vor allem die Grundstückserwerbe, die infolge der Übertragung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von der Treuhandanstalt auf den Bund, die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH – TLG –, die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH und die Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH auf Grund der TreuhLÜV und der TreuhUntÜV verwirklicht wurden, von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Grunderwerbsteuerfrei sind aber auch die Grundstücksübertragungen, die bis zum 31.12.1998 im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG – (z. B. auf die TLG bzw. die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH – BVVG –) erfolgen. Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch Grundstücke, die die Treuhandanstalt (jetzt BVS) von Dritten erworben hat.
a) Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob die Grundstücke, die nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages – EV – in das Eigentum einer Kommune übergangen sind, von der Wohnungsgesellschaft, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden, durch Vertrag, durch Umwandlung (nach §§ 58, 59 UmwG 1969 oder durch Ausgliederung nach ...