Aufkommensneutralität
Die Grundsteuerreform soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers insgesamt nicht auf das Grundsteueraufkommen auswirken. Es soll insbesondere nicht zu einer generellen Aufkommenserhöhung anlässlich der Grundsteuerreform kommen. Die Steuermesszahlen wurden grundsätzlich so ausgewählt, dass das Grundsteuermessbetragsvolumen dem der Einheitswerte nahe kommt.
Allerdings kann es sein, dass Grundstückseigentümer im Einzelfall im Vergleich zur Besteuerung nach den Einheitswerten mehr Grundsteuer zahlen müssen. Ebenso wird es Grundstückseigentümer geben, bei denen sich die Grundsteuerberechnung nach der neuen Rechtslage günstiger auswirken wird. Letztlich steuern die Kommunen im Rahmen der Festlegung der Hebesätze das Grundsteueraufkommen selbst. Deshalb wurden die Kommunen bereits im Rahmen des Entwicklungsprozesses der neuen Bewertungs- und Grundsteuerregelungen dazu angehalten, ihre Hebesätze in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu evaluieren und entsprechend für das Jahr 2025 anzupassen. Die Kommunen unterliegen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bei der Hebesatzfestlegung jedoch keiner Weisungsgebundenheit durch andere Behörden.
Differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B in NRW, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt
In der Debatte um die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform und um die Belastungsverschiebungen, die sich aufgrund der neu ermittelten Grundsteuerwerte teilweise ergeben, wurde landesweit die Einführung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen für die Grundsteuer B kontrovers diskutiert. Einige Länder haben nun per Landesgesetz die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen.
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen
beschlossen. Dadurch wird den Kommunen ab dem Jahr 2025 ermöglicht, für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke einen anderen, höheren Hebesatz festzulegen als für Wohngrundstücke. Ziel des Gesetzgebers war es, den Kommunen hinsichtlich der kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu schaffen und im Bedarfsfall auf lokale Gegebenheiten reagieren zu können.
Schleswig-Holstein schließt sich diesem Vorbild an. Inhaltsgleich mit dem nordrhein-westfälischen Gesetz wurde das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein am 25.9.2024 in zweiter Lesung vom Landtag verabschiedet.
Der Landtag in Sachsen-Anhalt hat am 23.10.2024 das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt beschlossen, welches den Kommunen ebenfalls die Möglichkeit einr...