Die im GrStG vorgesehenen Steuerbefreiungstatbestände der §§ 3 bis 8 GrStG finden auch bei den Ländermodellen Anwendung, soweit keine konkreten Abweichungen im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen sind. Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg hat die Vorschriften des GrStG[1] sinngemäß in die §§ 2 bis 9 LGrStG übernommen. Auch die Erlassvorschriften des §§ 32 bis 35 GrStG finden Anwendung, soweit die landesgesetzlichen Regelungen nicht etwas anderes vorschreiben.

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