Eine Steuerbarkeit im Inland ergibt sich überhaupt nur, wenn der Leistungsort in Deutschland belegen ist.

Nach dem Grundsatz des Empfängersitzprinzips gem. § 3a Abs. 2 UStG gilt die jeweilige Leistung als am Sitz des Auftraggebers ausgeführt. Auf die physische Wegstrecke kommt es bei dieser Beurteilung nicht an. Die Güterbeförderungen können daher im Inland zu versteuern sein, ohne dass eine etwaige Inlandsberührung vorliegt und umgekehrt. Wenn der Auftraggeber der Güterbeförderung seinen Sitz im Inland hat, ist die Beförderungsleistung des Spediteurs steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Transport im Ausland

Spediteur U mit Sitz in Köln wird von dem Unternehmer A, der Fahrräder in Koblenz herstellt, mit dem Transport von Waren beauftragt. U befördert die Räder von Mailand nach Neapel.

Die sonstige Leistung gilt als am Unternehmenssitz des A in Koblenz ausgeführt gem. § 3a Abs. 2 UStG. Die Leistung ist damit in Deutschland steuerbar, auch wenn die Güter ausschließlich in Italien befördert werden.

Im Gegenzug ergibt sich kein Leistungsort im Inland auch bei einer ausschließlich inländischen Beförderungsstrecke (z. B. München nach Hamburg), wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer mit Sitz im Ausland (z. B. Mailand) ist.

 
Praxis-Beispiel

Transport im Inland

Spediteur U mit Sitz in Köln erbringt für den US-amerikanischen Auftraggeber A eine Güterbeförderung. Die Waren werden von München nach Hamburg transportiert.

Der Leistungsort liegt in den USA am Unternehmenssitz des A. Die Beförderungsleistung ist im Inland nicht steuerbar.

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