Die umsatzsteuerliche Einordnung von Güterbeförderungen mit Auslandsbezug erfordert besondere Sorgfalt aufgrund der Fülle an denkbaren Sachverhaltskonstellationen und hängt vom Leistungsempfänger und nachgelagert teilweise von der Strecke ab. Für die ausführenden Spediteure stellt sich infolgedessen regelmäßig die Frage, wann sie unter Ausweis von (deutscher) Umsatzsteuer abrechnen müssen und welche weiteren Besonderheiten sie bei der Rechnungserstellung ggf. zu beachten haben. Kunden, die entsprechende Leistungen beziehen, müssen demgegenüber beurteilen können, wie die Leistungen richtig zu behandeln sind, ob etwaig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird und, sofern sie Unternehmer sind, entsprechend ein Vorsteuerabzug in Frage kommt oder bei Einfuhrsachverhalten die Leistungen zusätzlich bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer Berücksichtigung finden müssen.

Die sich für den ausführenden Spediteur ergebenden Pflichten sind daher eng mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung verknüpft. Ob der Unternehmer Umsatzteuer in der Rechnung ausweisen muss, hängt in erster Linie davon ab, dass die betreffende Güterbeförderung auch im Inland verortet werden kann. Zur Ermittlung der Steuerbarkeit betreffender Tätigkeiten ist daher zunächst der Leistungsort zu bestimmen, wobei dem physischen Warenweg eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Soweit man zu einer inländischen Steuerbarkeit gelangt, stellt sich anschließend die Frage nach etwaiger Steuerbefreiung.

Ist keine Steuerbefreiung einschlägig, muss abschließend noch geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren im konkreten Fall Anwendung findet und somit der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Die Umkehr der Steuerschuld auf den Auftraggeber kommt dann in Betracht, wenn dieser Unternehmer ist und nicht im selben Land wie der Spediteur ansässig ist.

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