vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
- Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. liegen dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert.
- Bei einer bereits im Übertragungszeitpunkt geplanten Verringerung der Gesamthandsbeteiligung fehlt es an der für die Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG erforderlichen Fortsetzung des Rechtsträgers.
- Verringert ein grundstücksübertragender Gesamthänder seine Gesamthandsbteiligung innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig nicht verwirklicht werden, besteht eine tatsächliche (widerlegbare)Vermutung, dass die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Übertragungszeitpunkt vorhandenen Plan beruht.
- Der Beteiligungswechsel knapp 8 Wochen nach Beurkundung und Vollzug des Grundstückskaufvertrages spricht für das Vorliegen eines Gesamtplans, da dem Erwerb von Grundstücken im Regelfall langfristige Überlegungen zugrunde liegen.
Normenkette
GrEStG § 6 Abs. 1, 3; AO §§ 169, 370 Abs. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen II B 10/11) |
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1999 erwarb die damals als A Grundbesitz KG firmierende Klägerin von der Grundbesitz GmbH & Co. KG den in der Gemarkung von … mit einer Größe von 14.745 qm zum Kaufpreis von 12 Mio. DM zzgl Mehrwertsteuer.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 setze der Beklagte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Erwerberin 487.200 DM Grunderwerbsteuer -GrESt- fest.
Im Schreiben vom 2. August 1999, mit dem die -GmbH- im Auftrag der Erwerberin Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegte, wurde dargelegt, dass es sich um den Übergang (eines Grundstücks) von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand mit im Einzelnen bezifferten Beteiligungsverhältnissen handele. Diese seien bis auf jene der Frau C identisch, so dass die GrESt nur in Höhe eines Prozentsatzes von 2,5 v.H. zu erheben sei. Das Einspruchsscheiben war unterzeichnet von Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater R.
Mit Bescheid vom 9. November 1999 setzte der Beklagte die GrESt unter Gewährung der GrESt-Befreiung nach § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 97,5 v.H. auf 12.180 DM herab.
Bereits mit notarieller Urkunde vom 20. Mai 1999 trat die AG in die A Grundbesitz KG als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 400.000 DM ein; der bisherige persönlich haftende Gesellschafter A schied
in dieser Funktion aus und wurde Kommanditist mit einem Kapitalanteil
von 70.000 DM, die Firma wurde auf den Namen A Grundbesitz
& AG & Co. KG geändert.
Inzwischen wurde die Firma erneut in den Namen der Klägerin geändert.
Der Kauf- und Übertragungsvertrag von Geschäftsanteilen vom 20. Mai 1999 wurde dem Beklagten nicht angezeigt.
Nachdem dieser durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts XY vom 29. Oktober 2004 von der Anteilsübertragung erfahren hatte, setzte er mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordung (AO) geändertem Bescheid vom 29. Dezember 2004 gegen die Klägerin 199.281 € GrESt fest, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 GrEStG wegen der planmäßigen und in sachlichem
und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang vom 24. März 1999
stehenden Verringerung der Beteiligungsverhältnisse an der erwerbenden Gesellschaft in dem bisher angenommenem Umfang nicht vorlägen. Die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG wurde nunmehr nur noch in Höhe von 20 v.H. gewährt.
Der Bescheid wurde am 29. Dezember 2004 abgesandt und war ausweislich des auf dem Bescheid angebrachten Eingangsstempels der Klägerin am 31. Dezember 2004 zugegangen.
Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das Finanzamt hätte den Bescheid nicht mehr erlassen dürfen, da die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2003 eingetreten sei. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen der Nichtanzeige des Vertrags vom 20. Mai 1999 komme nicht in Betracht, da es keine gesetzliche Anzeigepflicht gegeben habe. Die Gesetzesänderungen in § 19 GrEStG, die inzwischen eine solche Anzeigepflicht begründen, beträfen Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2000 und seien daher im Streitfall nicht anwendbar. Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. November 1995 II R 16/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1996, 357, dass eine Anzeigepflicht für Umstände, die zur Versagung einer indizierten Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG führen, ni...