rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der in 1954 geborene Kläger war bis 1994 bei der Firma … & … Deutschland beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles sah die Pensionsordnung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte, anteilige Auszahlung des angesammelten Kapitals vor. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die „Pensionsregelung” (Bl. 24 f dA. FG) verwiesen.
Im Oktober 1994 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz in die Schweiz und begründete ein Arbeitsverhältnis zu einer dort ansässigen Bank.
Daraufhin zahlte ihm die Firma … & … Deutschland mit dem Vermerk „Pensionsplan” einen Betrag von 119.840,– DM, von dem Lohnsteuer in Höhe von 58.976,– DM einbehalten wurde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 hat das beklagte Finanzamt diesen Betrag als Arbeitslohn der Einkommensteuer unterworfen.
Die Kläger sind der Auffassung, daß die in Streit stehende Zahlung nicht der deutschen Besteuerung unterliege, sondern nach Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland als Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung für frühere unselbständige Arbeit nur in der Schweiz besteuert werden könnte.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.11.1996 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.07.1996 dergestalt abzuändern, daß ein Betrag von 119.480,– DM nicht der Einkommensteuer unterworfen wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die in Streit stehende Zahlung im Inland der Einkommensteuer unterworfen.
Die mit dem Vermerk „Pensionsplan” versehene Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers unterliegt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) der Einkommensteuer. Einer Besteuerung im Inland steht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 1. August 1971 (DBA-Schweiz 1971) nicht entgegen.
Der Kläger hat kein nur im Wohnsitzstaat zu besteuerndes Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung für frühere unselbständige Tätigkeit i.S.d. Artikels 18 DBA-Schweiz 1971 bezogen. Die Zahlung ist vielmehr als Gehaltsnachzahlung aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und unterliegt daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 DBA-Schweiz 1971 der Besteuerung am im Inland belegenen Beschäftigungsort.
Der Bewertung als Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung steht bereits entgegen, daß der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem inländischen Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Artikel 18 DBA-Schweiz 1971 bezieht sich auf Ruhestandsbezüge für eine „frühere unselbständige Arbeit”. Dies bedeutet, daß sich der Arbeitnehmer im Ruhestand befinden muß. Es ist nicht auf die Beendigung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Für die Anwendung des Artikel 18 DBA-Schweiz 1971 kommt es vielmehr entscheidend darauf an, daß der Arbeitnehmer künftig keine neue aktive Berufstätigkeit aufnehmen will (so auch Wassermeyer in der Kommentierung zu dem insoweit gleichlautenden Artikel 18 des OECD Musterabkommens in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Band I, Rdnr. 27 zu MA Art. 18).
Von ähnlichen Grundsätzen gehen auch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten in ihrer Verständigungsvereinbarung über die Behandlung von anläßlich des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis gezahlten Abfindungen aus. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Oktober 1992 (IV C 6 – S 1301 Schz – 101/92, Der Betrieb 1993, 20) soll die Einordnung solcher Abfindungszahlungen als Ruhestandsbezüge i.S.d. Artikels 18 DBA-Schweiz 1971 oder als nachträgliche Einkünfte aus einem früheren Arbeitsverhältnis i.S.d. Artikels 15 des Abkommens davon abhängen, welchen Charakter eine Abfindung habe. Sei einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt würden, stehe das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen habe der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handele.
Bei der in Streit stehenden Auszahlung eines Teils des aufgrund der erteilten Pensionszusage ohne Arbeitnehmerbeteiligung angesammelten Kapitals stellt nach Oberzeugung des Senats nicht die Versorgung des Empfängers den Grund der Zahlung dar. Dies zeigt sich bereits daran, daß nach der Pensionsordnung des früheren Arbeitgebers des Klägers ein Anspruch auf Auszahlung des angesammelten Guthabens bei Ausscheiden aus...