rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der gewerblichen Einkünfte eines Spitzensportlers
Leitsatz (redaktionell)
- Kapitaleinnahmen aus einem Fond, in den von den Sportverbänden zugunsten von Spitzensportlern Werbeeinnahmen angelegt und treuhänderisch verwaltet werden, sind neben den Werbeeinnahmen der Spitzensportler als Einnahmen im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs zu erfassen.
- Die durch die sportlichen Aktivitäten verursachten Arztkosten sowie Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen anlässlich von Arztbesuchen und Trainingsveranstaltungen eines Spitzensportlers sind als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen.
- Auch die im Jahr nach Aufgabe der aktiven sportlichen Laufbahn aus medizinischen Gründen notwendigen Kosten des Abtrainierens unter ärztlicher Kontrolle sind als Betriebsausgaben zu erfassen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1990, 1991
Tatbestand
Die Klägerin war bis ... Hochleistungssportlerin. In ihrer Einkommensteuer (ESt-)erklärung für das Jahr 1990 erklärte die Klägerin Einnahmen aus Gewerbetrieb in Höhe von ... DM und Betriebsausgaben in Höhe von ... DM. Bei den Einnahmen handelte es sich um Einnahmen aus einem Vertrag mit der Fa. ... in Höhe von ... DM, um Wertpapiererträge sowie weitere Einnahmen aus Startgeldern von ... DM. Die Betriebsausgaben bestanden fast ausschließlich aus Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, die der Klägerin anläßlich von Fahrten zu Trainingsaufenthalten bzw. zu Ärzten entstanden waren.
Die Klägerin erzielte zudem noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Sie erhielt zudem von der ... Zahlungen in Höhe von ... DM.
Der Beklagte reduzierte die erklärten gewerblichen Wertpapiereinnahmen nach Vorlage einer Erträgnisabrechnung auf ... DM, errechnete Betriebseinnahmen von ... DM und ermittelte nach pauschalem Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 10 v. H. der Einnahmen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Die übrigen, von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben rechnete er dem Bereich “Sport” als Freizeitbeschäftigung zu und versagte unter Hinweis aus § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der gewerblichen Einkünfte.
Von den Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch Arzt- und Massagebesuche der Klägerin veranlaßt waren, erkannte der Beklagte ... DM als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG an, die um die zumutbare Belastung von ... DM vermindert wurden, und setzte mit Bescheid vom 10. Januar 1994 ... DM ESt gegen die Klägerin fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1997 zurückgewiesen. Darin vertrat der Beklagte die Auffassung, die laufenden Zuwendungen der ... an Spitzensportler stellten wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG dar, denen in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstünden. Aufwendungen von Sportlern für Trainings- und Wettkampfverpflichtungen sowie für Massage, Bäder, Sportbekleidung, Sportgeräte und zusätzliche Nahrungsmittel seien daher steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig, da sie mit der Annahme von Werbungskosten in Höhe der erzielten Zuwendungen als abgegolten gälten.
Eine Zurechnung der von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben zu den gewerblichen Einkünften (Werbeeinnahmen) sei mangels Abgrenzbarkeit der Werbetätigkeit von der sportlichen Tätigkeit im Hinblick auf § 12 EStG nicht möglich. Die Ausgaben der Klägerin könnten auch nicht als betriebliche Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit angesehen werden, da bei der Klägerin keine Berufskrankheit vorliege.
In der ESt-Erklärung für 1991 erklärte die Klägerin neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM, die sich - ähnlich dem Streitjahr 1990 - aus Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie nicht von der Krankenkasse erstatteten Arztkosten zusammensetzten. Der Beklagte versagte wiederum die steuerliche Anerkennung dieser Aufwendungen und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ... DM an. Soweit die Aufwendungen durch Arztbesuche veranlaßt waren, gewährte er einen Abzug nach § 33 EStG in Höhe von ... DM - vermindert um die zumutbare Belastung von ... DM - und setzte mit Bescheid vom 7. April 1994 ... DM ESt fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1997 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Kläger die Anerkennung der für die Jahre 1990 und 1991 erklärten Aufwendungen mit Ausnahme jener für Zusatzernährung in Höhe von ... DM und Saunabesuche von ... DM und ... DM als Betriebsausgaben. Sie trägt vor, sie habe im ... ihre Gesundheit durch eine Knieoperation wiederhergestellt und dadurch einen neuen Ausrüstungsvertrag mit Aussicht auf weitere Werbeinnahmen bekommen. Wegen anderer Umstände habe sie dann zum ... ihren Rücktritt vom Hochleistungssport erklärt. Die nach diesem Zeitpunkt a...