Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland nur vorübergehend erlaubt
Leitsatz (redaktionell)
- Eine in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige ausländische Gesellschaft, die im Inland keine Niederlassung hat, ist nur dann im Inland zur Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie diese Hilfe als vorübergehende Dienstleistung erbringt. Sie ist nicht befugt in stabiler und kontinuierlicher Weise diese Tätigkeit im Inland auszuüben.
- Die Mitwirkung bei der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Firmen stellt eine nachhaltige Tätigkeit dar und ist damit keine nur vorübergehende Dienstleistung, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.
Normenkette
AO § 80 Abs. 5; StBerG § 3 Nr. 4 S. 1; EG Art. 49-50
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Zurückweisung der Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch das beklagte Finanzamt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht, die auch Hilfe in Steuersachen leistet. Die Zulassung erfolgte nach dem Gesetz vom 10.06.1999 des Großherzogtums Luxemburg für den Berufsverband der Buchprüfer (experts comptables) am 19.01.2000. In der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie weder über eine Zulassung noch über eine Niederlassung. Bei der Repräsentanz in X handelt es sich nach den Angaben der Klägerin nur um die Zustellanschrift für Rechtsmittelverfahren. Gegenstand der Gesellschaft ist u.a. die Datenverarbeitung sowie das Halten und Führen von Geschäftsbüchern für natürliche Personen und für nationale und internationale Gesellschaften, die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen sowie die Beratung in betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und steuerrechtlichen Fragen. Die Klägerin leistet nach ihrer eigenen Einlassung bundesweit Hilfeleistung in Steuersachen.
Aus einem gegen das Finanzamt Y geführten Rechtsstreit (13 K 632/04) ist dem Gericht bekannt, dass die Klägerin für einen bei diesem Finanzamt geführten Ingenieur bei der Anfertigung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen, sowie bei Erstellung der Jahresabschlüsse 1999 bis 2002 mitgewirkt hat. Die Klage gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Aus einem weiteren, gegen das Finanzamt Z geführten Rechtsstreit (13 K 3627/04) ist dem Gericht bekannt, dass die Klägerin für eine Familie G. den Jahresabschluss mit Steuererklärungen für eine GmbH (Finanzamt A), eine GbR und eine Einzelfirma (Finanzamt Z) erstellt hat. Die entsprechende Klage gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 abgewiesen. Die nachfolgende Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof - BFH - im Verfahren VII B 136/05 mit Beschluss vom 09. Dezember 2005 (BFH/NV 2006, 829) als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Zurückweisung der Klägerin durch ein Finanzamt in Sachsen wurde durch Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2003 6 K 1820/02 (EFG 2003, 1343) und durch nachfolgenden Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 (BFH/NV 2004, 827) bestätigt.
Unmittelbarer Anlass für die im vorliegenden Verfahren in Streit stehende Zurückweisung war das Tätigwerden der Klägerin für die Firma B- GmbH. Für diese GmbH hat die Klägerin die Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003 gefertigt sowie an der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 mitgewirkt.
Mit Schreiben vom 03.06.2005 wies der Beklagte die Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen als Bevollmächtigte gem. § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zurück und zeigte dies der o.g. GmbH an. Nachdem die Klägerin den Zugang des an sie gerichteten Schreibens bestritten hatte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2005 auf die Zurückweisung hin. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2005 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass sie als Steuerberatungsgesellschaft nach Luxemburger Recht nach Art. 49, 50 EG-Vertrag (EG) und nach § 3 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Weiterhin sei ein Rechtsanwalt nach deutschem Recht, der nach § 3 Nr. 1 StBerG generell zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Die Zurückweisung stelle eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, sei ohne Begründung erfolgt und nicht durch die EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Es könne - angesichts der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanz...