rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Feststellungsklage bei der Freistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Im Anwendungsbereich des DBA Kroatien ist die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 39b EStG materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren.
- Die Klage festzustellen, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für im Ausland ansässige Arbeitnehmer besteht, ist unzulässig, wenn das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung, die zu beantragen ist, materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung ist.
Normenkette
FGO § 41 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6; DBA Kroatien Art. 27 Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie im Jahr 2007 nicht verpflichtet war, für ihre in Kroatien ansässigen und in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen.
Die Klägerin ist eine juristische Person (GmbH) kroatischen Rechts mit Sitz in A. Die Klägerin wurde 1996 gegründet und im Handelsregister beim Handelsgericht A eingetragen. Nach den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern handelt es sich um ein seit 2000 wirtschaftlich aktives Unternehmen. Unternehmensgegenstand sind (vor allem) Bauausführungen. Seit dem Jahr 2002 ist die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) tätig. Sie entsendet und beschäftigt ausländische Werkvertragsarbeitnehmer im Rahmen des Kontingentverfahrens. Die Klägerin hat zur Abwicklung der Baugeschäfte im Inland am…… 2002 beim Gewerbeamt B eine unselbständige Zweigstelle zur Ausübung des Maurer- und Betonbauerhandwerks mit der Anschrift … in B angemeldet. Die Adresse wurde auch als inländische Anschrift des Unternehmens in den Fragebögen zur steuerlichen Erfassung angegeben und gegenüber der Arbeitsverwaltung genutzt. In den Anschreiben an die Oberfinanzdirektion C – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (wegen Anmeldung nach § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) wird im Briefkopf die B er Anschrift als Zweigstelle bezeichnet und zum Teil ist der Unterschrift der Geschäftsführerin ein Stempel mit einer Zweigstellenangabe beigefügt. Die Klägerin selbst bezeichnet die inländische Adresse als Postanlaufstelle. Wegen der zumindest nach Aktenlage für 2007 abgeschlossenen Bauverträge wird auf die Aufstellung des Beklagten im Schreiben vom … . … .2007 (Bl. 68 f. FG-Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat ab Juli 2002 Lohnsteueranmeldungen abgegeben, die bis Dezember 2006 zu Steuerfestsetzungen in geringem Umfang führten. Ab Januar 2007 gab die Klägerin nur noch Nullmeldungen ab.
Mit Schreiben vom … . … .2004 beantragte die Klägerin die Erteilung von Bescheinigungen nach § 39b Abs. 6 EStG, deren Erteilung der Beklagte mit Schreiben vom … . … .2004 ablehnte, da keine Zweifel am Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte nach Art. 5 DBA Jugoslawien bestanden. Mit Schreiben vom … . … .2005 (Bl. 7 Band V – KöSt 2005) wiederholte die Klägerin ihre Anträge auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und machte erstmals geltend, dass im Inland keine Betriebsstätte vorliege. Die Anschrift in B diene lediglich der postalischen Abwicklung; die Wohnung werde ansonsten rein privat …u Wohnzwecken genutzt. Der Geschäftsführer halte sich nur stunden- oder tageweise in Deutschland auf. Dieses Schreiben war der Anlass für weitere Ermittlungen des Beklagten, die bis heute noch nicht abgeschlossen sind. Der Beklagte beauftragte am … . … .2005 das Finanzamt B mit der Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Der Prüfungsauftrag wurde zuletzt am 26.03.2007 erweitert. Als Prüfungsfelder wurden u.a. die Frage der inländischen Betriebsstätte nach den DBA Jugoslawien/Kroatien und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 39b Abs. 6 EStG genannt (vgl. zum Sachstand Band Schriftverkehr i. R. d. LSt-Ap; Bl. 36 ff. Band LoSt-Ap). Die aktuelle Prüfungsanordnung vom 05.04.2007 (Bl. 41 f. Band LoSt-Ap) ist ebenfalls einspruchsbefangen. Ein Ende der Prüfung ist zurzeit nicht absehbar. Bei Gericht sind seit dem 15.02.2008 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Prüfungsanordnung (10 V 402/08) und eine gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Klage (10 K 403/08) anhängig, die noch nicht beschieden wurden.
Die Bearbeitung der Anträge nach § 39b Abs. 6 EStG für 2006 wurde ebenfalls bis zum Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung zurückgestellt. Für 2007 hat die Klägerin keine Freistellungsanträge gestellt (vgl. Band Schriftverkehr i. R. d. LSt-Ap).
Am 12.03.2007 beantragte die Klägerin im Weg der Anrufungsauskunft festzustellen, dass sie keine Betriebsstätte im Inland unterhalte und lediglich der deutsche Betriebsleiter als einziger Arbeitnehmer im Inland ansässig sei. Die Klägerin sei somit nicht verpflichtet Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen, so dass auch das Signal zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen zu löschen sei (siehe Band Schriftverkehr i. R. d. LSt...