vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Darlehenszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Zufluss von Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter liegt vor, wenn die Gesellschaft den Betrag auf einem für den Gesellschafter gesondert geführten Konto gutschreibt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Schuldner ist nicht leistungsfähig oder -bereit.
  2. Die zeitnahe Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt ist ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
 

Normenkette

EStG §§ 11, 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen VIII B 128/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Zufluss von Zinsen aus einem Darlehen, das der Kläger der H GmbH & Co KG gewährt hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheid vom 16.06.2008 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr hatte der Beklagte (das Finanzamt) entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung vom 14.07.2007 (eingetragen unter „Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art, die nicht dem Zinsabschlag unterliegen, z.B. Darlehen zwischen Privatpersonen”, vgl. Bl. 13 der Einkommensteuerakte) Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.970 EUR angesetzt. Es handelt sich hierbei um Zinsen aus einem Darlehen, das der Kläger der H GmbH & Co KG gewährt hat. Gesellschafter der H GmbH & Co KG sind die H Geschäftsführungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Klägerin als Kommanditistin. Alleinige Gesellschafterin der H Geschäftsführungs GmbH im Streitjahr war die Klägerin. Die H GmbH & Co KG führte für den Kläger ein Konto 1701 „Verrechnungskonto H”. Im Streitjahr wies das Konto zum 01.07. einen Stand in Höhe von 187.337,51 EUR, Abgänge in Höhe von 96.435,04 EUR und eine Verzinsung in Höhe von 4,14 % vom mittleren Kapitalstand aus.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, die Zinsen seien dem Kläger nicht zugeflossen. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte u.a. aus, dem Kläger seien ausweislich des Jahresabschlusses der H GmbH & Co KG auf den 30.06.2004 insgesamt Beträge in Höhe von 96.435 EUR zugeflossen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Klage. Sie bringen vor, die Zinsen seien im Streitjahr nicht ausbezahlt worden, weil die H Geschäftsführungs GmbH und die H GmbH & Co KG im Zeitpunkt der Entstehung der Zinserträge überschuldet und vermögenslos gewesen seien. Aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft treffe es auch nicht zu, dass dem Kläger im Wirtschaftsjahr 2003/2004 Beträge in Höhe von 96.435,04 EUR zugeflossen seien.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.06.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2008 aufzuheben, insbesondere 5.970 EUR Zinsen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen nicht anzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des Jahresabschlusses der H GmbH & Co KG. Insbesondere seien die Ausführungen der Kläger betreffend die Überschuldung der Kreditnehmerin nicht geeignet, die in der Entwicklung des Verrechnungskontos 1701 dokumentierten Mittelabflüsse zu widerlegen.

Mit Verfügung vom 27.02.2009 forderte das Gericht von den Klägern Nachweise dafür an, dass die Zinsen aufgrund der wirtschaftlichen Situation der H GmbH & Co KG nicht ausbezahlt worden seien (Bl. 72 der Gerichtsakte). Mit Verfügung vom 01.04.2009 forderte das Gericht die Kläger auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass der Kläger die streitige Verzinsung nicht erhalten habe, z.B. Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der H GmbH & Co KG, die es nicht ermöglicht habe, den Betrag auszuzahlen. Hierfür setzte es eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25.04.2009 (Bl. 76 der Gerichtsakte). Am 06.04.2009 legten die Kläger einen Auszug aus dem Jahresabschluss der H GmbH & Co KG zum 30.06.2004 vor (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte).

Im Hinblick darauf machen sie geltend, aus dem Jahresabschluss ergebe sich ein negatives Eigenkapital in Höhe von – 139.391,21 EUR. Die Gesellschaft sei auch illiquide, d.h. infolge Zahlungsunfähigkeit konkursreif gewesen. Entsprechend seien dem Kläger die in der Steuererklärung durch Steuerberater A erklärten Zinseinkünfte nicht zugeflossen. Zusätzlich wiesen die Kläger auf § 172 a Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) hin. Nach diesen Vorschriften führten Rückzahlungen von Darlehen einschließlich Zinsen an den Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen zur Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, also des Klägers.

Am 22.04. legten die Kläger ergänzend folgende Unterla...

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