vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 65/14)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei der Einheitswertermittlung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei dem Fond zur bauspartechnischen Absicherung handelt es sich weder um einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten noch um eine Rückstellung sondern um einen Passivposten eigener Art, der gemäß § 21a KStG gebildet werden kann.
- Der Fond zur bauspartechnischen Absicherung ist nicht als Schuldposten nach § 103 BewG bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen.
Normenkette
BewG §§ 98a, 103, 109; KStG § 21a
Streitjahr(e)
1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin in ihrer Steuerbilanz passivierte Fond zur bauspartechnischen Absicherung bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 und auf den 01.01.1997 als Schuldposten oder als sonstiger Abzug zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und von der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nicht befreite Bausparkasse i.S.d. § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der seit dem 01.01.1991 geltenden und bis heute einschlägigen Fassung ist die Klägerin verpflichtet, am
Kapitalmarkt erzielte Erträge aus der Zwischenanlage ihrer Zuteilungsmittel (d.h. der Bauspareinlage und der Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen), die den Bausparern wegen der Nichterfüllung der geltenden Mindestzuteilungsvoraussetzungen vorübergehend nicht zugeteilt werden können, in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem aus der Zwischenanlage erzielten Zinsertrag und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Mittel im Bauspardarlehen ergeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten passiven Bilanzposten mit der Bezeichnung „Fond zur bauspartechnischen Absicherung” zuzuführen. Dessen Mittel sind bei der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 5 der von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen Bausparkassenverordnung (BauSparkV) einzusetzen (§ 9 Abs. 1 BauSparkV bzw. können eingesetzt werden, § 9 Abs. 2 f. BauSparkV).
Die Klägerin führte erstmalig 1991 und dann jährlich aufwandswirksam Beträge dem Fond zu. Die entsprechenden Beträge wurden in den Gewinn- und Verlustberechnungen unter den Aufwendungen als selbständige Aufwandsposition Nr. 5 mit der Bezeichnung „Einstellung in den Fond zur bauspartechnischen Absicherung”, vor der Position „sonstige betriebliche Aufwendungen”, ausgewiesen. Die Bilanzen der Klägerin enthielten auf der Passivseite nach der Position „Rückstellungen” und vor der Position „Sonderposten mit Rücklagenanteil”, einen besonderen (bausparrechtlichen) Posten mit der Bezeichnung „Fond zur bauspartechnischen Absicherung”. Er betrug zum 31.12.1995 108.734.010,00 DM und zum 31.12.1996 118.225.000,00 DM.
Während die Zuführungen zu dem besonderen Passivposten im ertragsteuerlichen Bereich als Aufwand berücksichtigt wurden, wurden die Passivposten „Fond zur bauspartechnischen Absicherung” in den Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin nicht als Schuldposten behandelt und auch nicht als sonstiger Abzug berücksichtigt. Deswegen wurde diese Thematik auch nicht im Rahmen der für die Jahre 1995 bis 1999
durchgeführten steuerlichen Außenprüfung im Bereich der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens aufgegriffen. Vielmehr erließ das Finanzamt im Anschluss an diese Außenprüfungen aufgrund anderer Feststellungen geänderte Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens am 07.04.2005 auf den 01.01.1996 und am 21.03.2005 auf den 01.01.1997 und änderte damit die früheren noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheide, die entsprechend den von der Klägerin eingereichten Erklärungen erlassen worden waren. Die Änderungen erfolgten auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO und wichen nur geringfügig von den früheren Bescheiden ab (vgl. dazu auch ….. des Aktenbandes Betriebsprüfungsberichte). Gegen diese geänderten Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte im Anschluss an die im ertragsteuerlichen Bereich hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999 zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung, der Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu dem Fond die Berücksichtigung der Passivposten „Fond zur bauspartechnischen Absicherung” als Schuldposten bei den Einheitswerten des Betriebsvermögens. Das Finanzamt wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin entsprechend der von ihr in dem Verfahren 4 K 3362/10 vertretenen Ansicht und unter Bezugnahme auf das dortige Vorbringen die Auffassu...