Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987–1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen IX R 58/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, waren je zu 1/2 Eigentümer des Zweifamilienhauses … aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten, die durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt wurden. Im Jahr 1986 war eine Wohnung im Erdgeschoß des Hauses – 66 qm – an die Mutter vermietet, die zweite Wohnung, die mit 128 qm im Erdgeschoß – Küche, Wohnzimmer, Bad – und 99 qm – Schlaf- und Kinderzimmer, Bad – im Obergeschoß belegen war, wurde von den Klägern selbstgenutzt. Außerdem stand dem Kläger im Erdgeschoß noch ein Arbeitszimmer – 21 qm – zur Verfügung.

Nachdem die Mutter Anfang 1987 verstorben war, übertrug der Kläger mit Schenkungsvertrag vom … 1987 seine ideelle Hälfte an dem Grundstück unentgeltlich auf die Klägerin. Diese errichtete einen Anbau an dem Gebäude und baute die ehemals vermietete Wohnung – 66 qm – dergestalt um, daß die Küche entfernt und die Räume – ebenso wie das Arbeitszimmer – zu Schlaf- und Kinderzimmern umgestaltet wurden. In dem Anbau und dem ehemals im Oberschoß belegenen selbstgenutzten Wohnungsteil – 99 qm – wurde die Praxis des Klägers eingerichtet, die die Klägerin diesem vermietete. Selbstgenutzt wurden von den Klägern nach dem Umbau eine ausschließlich im Erdgeschoß des Hauses belegene Wohnung, die aus dem im Jahr 1986 selbstgenutzten Teil – Wohnzimmer, Küche, Bad = 124 qm –, der ehemals vermieteten Wohnung – 66 qm – und dem ehemaligen Arbeitszimmer – 21 qm – bestand.

Die Kläger ermittelten auch für die Streitjahre 1987 bis 1989 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Haus durch Einnahme-Überschuß-Rechnung, wobei sie allerdings für die ehemals fremdvermietete Wohnung – 66 qm – und das ehemalige Arbeitszimmer – 21 qm – keinen Nutzungswert ansetzten und die Kosten verhältnismäßig minderten.

Der Beklagte folgte für die Streitjahre im wesentlichen den Einkommensteuererklärungen, führte die Veranlagungen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) durch.

In der Zeit vom 11. September 1991 bis 12. Mai 1992 führte der Beklagte bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch, in deren Verlauf ihm die Schenkung der ideellen Hälfte des Grundstücks an die Ehefrau bekannt wurde. Der Beklagte ermittelte daraufhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Haus … neu. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Berechnung in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Neuberechnung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus, vor dem 1. Januar 1987 hätten die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgelegen. Sie benutzten auch weiterhin gemeinsam „eine Wohnung im eigenen Haus”. Insofern habe sich durch die Schenkung nichts geändert. Weder aus § 21 Abs. 2 noch aus § 52 Abs. 21 EStG lasse sich die vom Beklagten vertretene Auffassung herleiten, daß die unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen insoweit zum Versagen der Anwendung der sogenannten Großen Übergangslösung führen müsse. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß als Steuerpflichtiger im Sinne der §§ 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 EStG die Eheleute und nicht jeder Ehegatte für sich zu behandeln sei.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1993 die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 vom 29. September 1992 (1987), 13. Oktober 1992 (1988) und 29. September 1992 (1989) dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 10.178,– DM (1987), 11.925,– DM (1988) und 1.168 DM (1989) herabgesetzt werden,

hilfsweise,

für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten seien die Einkünfte eines jeden getrennt zu ermitteln. Dies führe dazu, daß dem Kläger nach der Schenkung keine Einkünfte mehr zugerechnet werden könnten. Die Klägerin nutze aber den ihr geschenkten Teil der Wohnung erstmals nach dem 31. Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken, so daß sie insoweit keine Einkunftsart mehr verwirkliche. Dies gelte auch für die unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge unter Eheleuten, weil bei der Einzelrechtsnachfolge – anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge – der Einzelrechtsnachfolger nicht in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintrete.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht für die Streitjahre bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück … in … den Nutzungswert der eingengenutzten Wohnung teilweise nicht berücksichtigt.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung...

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