Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern.
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben offenlegen (einschließlich zu Beginn der vorangegangenen Periode):
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:
(a) |
Art der Umgliederung; |
(c) |
[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2013:][3] Grund für die Umgliederung. [Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2013:] der Grund für die Umgliederung. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen