Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben machen (einschließlich zum Beginn der vorangegangenen Periode):

 

a)

Art der Umgliederung,

 

b)

Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe und

 

c)

Grund für die Umgliederung.

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