Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:

 

a)

außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen,

 

b)

eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand,

 

c)

Veräußerung von Posten der Sachanlagen,

 

d)

Veräußerung von Finanzanlagen,

 

e)

aufgegebene Geschäftsbereiche,

 

f)

Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und

 

g)

sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

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