Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:
a) |
außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen, |
b) |
eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand, |
c) |
Veräußerung von Posten der Sachanlagen, |
d) |
Veräußerung von Finanzanlagen, |
e) |
aufgegebene Geschäftsbereiche, |
f) |
Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und |
g) |
sonstige Auflösungen von Rückstellungen. |
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