1. Allgemeine Regeln |
Erläuterung |
Zeitnahe und korrekte Buchführung |
Auf Basis einer zeitnahen Finanzbuchführung erhalten Unternehmer eine aktuelle und aussagekräftige Offene-Posten-Liste, die ihnen einen umfassenden Überblick über unvollständige oder gänzlich offenstehende Zahlungen verschafft. |
Frühzeitige Bilanzerstellung bzw. Gewinnermittlung |
- Jahresabschlüsse (Bilanz oder Einnahme-/Überschussrechnung) müssen GmbHs innerhalb enger Fristen erstellen (§ 264 Abs.1 HGB). Unabhängig davon, dass allein die Verletzung dieser Fristen im Insolvenzfall strafrechtlich sanktioniert wird (Bankrott, §§ 283 ff. StGB), ist die möglichst frühzeitige Erstellung sinnvoll, weil sie u. a. den Status der Liquidität aufzeigt, Hinweise gibt, welche Forderungen bereits ausgebucht werden mussten, welche wertberichtigt sind etc.
- Die Gewinnermittlung im Vergleich zum Vorjahr zeigt, in welchem Bereich es u. U. kurzfristige Umsatzsteigerungsmöglichkeiten gibt etc.; Rückgänge von Bestellungen müssen hinterfragt werden.
- Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften gibt es keine festen Fristen. Hier gilt § 243 Abs. 3 HGB d. h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, aber nicht länger als 1 Jahr.
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2. Instrumente im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen |
Erläuterung |
Sale- and Lease-back |
- Das Unternehmen verkauft sein gebrauchtes, bewegliches Anlagevermögen und erhält dafür sofort den Kaufpreis ausgezahlt. Direkt im Anschluss werden die Maschinen oder Anlagen zurückgeleast. In Maschinen gebundenes Eigenkapital kann man auf diese Weise leichter aktivieren und so schnell an finanzielle Mittel kommen.
- Sale-and-Lease-Back hat auch steuerliche Vorteile, da die Leasing-Kosten zum Teil als betriebliche Aufwendungen geltend gemacht werden können, was beim Tilgen von Krediten nicht der Fall ist.
- Achtung: Der BFH hat entschieden, dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen können.
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Vermietung nicht benötigter eigener Immobilien/Anlagevermögen |
Lagerhallen, Parkplätze etc. werden unter Umständen von Unternehmern in der nahen Umgebung gerne – u. U. auf befristete Zeit - angemietet – gegebenenfalls unter dem Marktpreis. |
Verkauf nicht benötigter Grundstücke oder Teilen davon /Anlagevermögen |
U. U. müssen dabei stille Reserven aufgedeckt werden (Steuerzahllast). |
Vermietung von eigenen Maschinen, Fahrzeugen etc. |
- Bei Auftragsmangel oder in Urlaubszeiten bzw. am Wochenende können nicht benötigte Maschinen, Fahrzeuge wie kleine Lieferwagen an Privatleute vermietet werden.
- Zu beachten ist dabei, dass der Geschäftszweck unter Umständen beim Gewerbeamt erweitert werden muss.
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Zurückstellung geplanter Anschaffungen/Alternativen |
Bei geplanten Investitionen muss überprüft werden, ob es günstigere Alternativen gibt, z. B. Kauf gebrauchter Maschinen aus Insolvenzmassen (www.konkurse.com) oder Anmietung. Möglich ist auch das Outsourcing des betreffenden Bereichs, in den investiert werden soll. Es gibt auch Industrieversteigerungen (z. B. www.industriewert.de). |
Prüfung der Möglichkeiten, sich vom Kaufvertrag zu lösen |
Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten. Unter Umständen ist es aber ratsam, mit dem Verkäufer einvernehmlich den Kaufvertrag aufzuheben gegen Entschädigung (eventuell gegen Anrechnung bei Neuabschluss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes). |
Kündigung von bestehenden Werkverträgen |
- Werkverträge (z. B. Umbauten, Renovierungen am Betriebsvermögen) können vom Besteller jederzeit gekündigt werden. Allerdings hat der Auftragnehmer das Recht, die erbrachten Leistungen abzurechnen und den entgangenen Gewinn für die noch nicht erbrachten Leistungen zu fordern (mindestens 5 % der Auftragssumme, soweit der Auftragnehmer keinen höheren Gewinn nachweisen kann, s. § 648 BGB).
- Gegebenenfalls sollte man mit dem Auftragnehmer eine Verschiebung der Projekte festlegen.
- Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für den Vergütungsanspruch des Unternehmers geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen nicht geleisteter Sicherheit kündigt.
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Vereinbarung von Festpreisen bei unaufschiebbaren Werkverträgen am Anlagevermögen |
Hier vereinbaren die Parteien von vornherein einen festen Endpreis. Es ist unbedingt zu empfehlen, dass vertraglich präzise festgelegt wird, welche Leistungen im Pauschalpreis enthalten sind. |
3. Instrumente im Zusammenhang mit dem Umlaufvermögen |
Erläuterung |
Vereinbarung mit Lieferanten bezüglich Skonto, Rabatten, Fälligkeiten bei Wareneinkauf |
Lieferanten sollte man bei den Möglichkeiten der Preisreduzierung nicht "überstrapazieren", da diese im Ernstfall nicht zu "weiteren" Zugeständnissen bereit sind und u. U. ihrerseits die Geschäftsbeziehung beenden. |
Prüfung bestehender Lieferverträge (Rahmenverträge) und Konditionen |
Z. B. neue Lieferanten suchen/prüfen und gegen unzuverlässige Lieferanten aust... |