Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Investitionsabzugsbetrag darf nicht in der Handelsbilanz ausgewiesen werden und den handelsrechtlichen Gewinn nicht mindern. Da dieser durch den Investitionsabzugsbetrag aber gesenkt wird, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen nach den Prinzipien zu bilden, die für den Ausweis latenter Steuern gelten, d. h., es erfolgt keine Abzinsung.
Vorgehensweise für die Handelsbilanz
Eine GmbH beabsichtigt, innerhalb von 3 Jahren eine Maschine für 200.000 EUR anzuschaffen (Nutzungsdauer 10 Jahre). Dafür bildet die GmbH für das Jahr 2023 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR × 50 % = 100.000 EUR. Diese Gewinnminderung ist handelsrechtlich nicht zulässig, sodass der handelsrechtliche Gewinn um 100.000 EUR höher ausfällt. Für die Steuern, die auf diese 100.000 EUR entfallen, sind in der Handelsbilanz passive latente Steuern auszuweisen, die bei einer GmbH rund 30 % = 30.000 EUR ausmachen.
Buchung in der Handelsbilanz:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2250/7645 |
Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern |
30.000 |
0968/3065 |
Passive latente Steuern |
30.000 |
Hinweis: Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist nur die Gewerbesteuer als "latente Steuer" in der Handelsbilanz auszuweisen. Dabei werden regelmäßig 15 % zugrunde gelegt.
Der Ausweis der latenten Steuern bleibt bis zur Auflösung des Investitionsabzugsbetrags unverändert bestehen. Eine Abzinsung erfolgt nicht. Wird der Investitionsabzugsbetrag für steuerliche Zwecke auf die Anschaffungskosten übertragen, werden in der Steuer- und Handelsbilanz unterschiedliche Werte ausgewiesen, sodass auch der Abschreibungsverlauf unterschiedlich ausfällt.
(Fortsetzung) Vorgehensweise für die Handelsbilanz
Durch die Bildung und Übertragung des Investitionsabzugsbetrags ergibt sich die folgende Entwicklung, die entsprechend zu buchen ist (s. vorhergehende Buchungssätze).
|
HB |
StB |
Diff. |
Lat. St. |
Investitionsabzugsbetrag 2023 |
0 |
100.000 |
100.000 |
30.000 EUR |
Auflösung/ Anschaffung 2024 |
0 200.000 |
- 100.000 100.000 |
- 100.000 100.000 |
unverändert |
AfA 2025 |
20.000 |
12.000 |
- 10.000 |
- 3.000 |
AfA 2026 |
20.000 |
12.000 |
- 10.000 |
- 3.000 |
usw. bis zum Ablauf von 10 Jahren |
usw. |
usw. |
usw. |
usw. |
Wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft, muss der Investitionsabzugsbetrag spätestens 3 Jahre nach seiner Bildung wieder aufgelöst werden. Der Investitionsabzugsbetrag darf bereits am Ende des 1. oder 2. Jahres freiwillig aufgelöst werden. Der gesamte Investitionsabzugsbetrag wird steuerlich in beiden Fällen rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst. Eine rückwirkende Korrektur der Handelsbilanz ist hinsichtlich der ausgewiesenen passiven latenten Steuern nicht möglich. Die Korrektur muss dann in dem Jahr erfolgen, in dem ohne Investition die steuerliche Auswirkung rückgängig gemacht wird.
Rückgängigmachung von latenten Steuern nach Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Der Unternehmer hatte im Jahr 2023 einen Investitionsabzugsbetrag von 15.000 EUR gebildet, sodass der aufgrund dessen passive latente Steuern von 4.500 EUR ausweist. Er löst den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2025 ohne Investition freiwillig wieder auf. Die Auflösung erhöht den steuerlichen Gewinn 2023. In der Handelsbilanz sind die latenten Steuern aus diesem Vorgang beim Jahresabschluss 2025 rückgängig zu machen.
Buchung in der Handelsbilanz:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0968/3065 |
Passive latente Steuern |
4.500 |
2255/7649 |
Erträge aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern |
4.500 |
Keine Vermietung und keine ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Jahres, das auf das Investitionsjahr folgt, im Betriebsvermögen bleiben und muss in diesem Zeitraum vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das heißt, die private Nutzung darf im Jahr der Anschaffung und im Jahr nach der Anschaffung insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Sollte die 10-%-Grenze überschritten werden, wird alles rückgängig gemacht, was sich in der Handelsbilanz auf den Ausweis der latenten Steuern auswirkt. Da hier eine rückwirkende Korrektur beim Ausweis der passiven latenten Steuern nicht möglich ist, muss die Korrektur auch hier in dem Jahr erfolgen, in dem die steuerliche Auswirkung rückgängig gemacht wird.