Die Entnahme eines Anlageguts durch den Unternehmer in dessen Privatbereich ist als "Eigenverbrauch" (unentgeltliche Wertabgabe) zu behandeln und zu verbuchen. Eine unentgeltliche Entnahme ist dabei in voller Höhe, eine "verbilligte" Entnahme nur in Höhe der Differenz zum aktuellen Marktwert anzusetzen. Durch die Verbuchung als unentgeltliche Wertabgabe wird die Entnahme einer Lieferung an fremde Dritte gleichgesetzt und der ursprünglich beim Erwerb in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ausgeglichen.
Privatentnahme Anlagegut
Ein vollständig abgeschriebener Firmenwagen wurde an die Tochter des Unternehmers für private Zwecke verkauft. Sie hat an das Unternehmen bereits 500 EUR in bar gezahlt. Diese Zahlung wurde von der Buchhaltung nicht als umsatzsteuerpflichtiger Erlös, sondern als Privateinlage erfasst. Der Marktwert beträgt laut Internet-Gebrauchtwagenliste noch 5.950 EUR inkl. Umsatzsteuer. Der Erinnerungswert des Firmenwagens beträgt in der betrieblichen Anlagenbuchhaltung 1 EUR.
Insgesamt liegt eine Entnahme für private Zwecke i. H. v. 5.950 EUR vor (5.000 EUR netto, zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer). Diese ist als umsatzsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen auszuweisen. Die fehlerhaft gebuchte Privateinlage ist zu korrigieren und umzubuchen. Der Restbuchwert des Fahrzeugs i. H. v. 1 EUR ist in diesem Zuge aufwandswirksam auszubuchen:
Buchungsvorschlag SKR 03/04:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1890/ 2180 |
Privateinlage | 500 | 8910/ 4620 |
Entnahme von Gegenständen | 5.000 |
1880/ 2130 |
Unentgeltliche Wertabgabe durch Unternehmer | 5.450 | 1776/ 3806 |
Umsatzsteuer | 950 |
2315/ 4855 |
Anlagenabgänge Sachanlagen (Buchgewinn) | 1 | 0320/ 0520 |
Pkw | 1 |
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