In der Bilanz sind lediglich die steuerlichen Abschreibungen angesetzt. Diese richten sich nach den amtlichen Tabellen, aus denen hervorgeht, wie lange ein Wirtschaftsgut zu nutzen und von welchem Wert abzuschreiben ist.

 
Praxis-Beispiel

Reale und steuerliche Nutzungsdauer

Eine Ladeneinrichtung ist steuerlich in 8 Jahren abzuschreiben. Das hilft unserem Unternehmer wenig, wenn er schon nach 5 Jahren seine Einrichtung erneuern muss, damit ihm die Kunden treu bleiben. Und wenn die neue Ladeneinrichtung dann 140.000 EUR kostet, die "alte" vor fünf Jahren aber lediglich 100.000 EUR gekostet hat, dann hilft das unserem Unternehmer noch weniger. Denn nach den steuerlichen Abschreibungstabellen hätte er nach 5 Jahren lediglich

100.000 EUR / 8 Jahre × 5 Jahre = 62.500 EUR

aus den steuerlichen Abschreibungen erwirtschaftet. Investieren müsste er aber für die neue Ladeneinrichtung 140.000 EUR.

Also berechnet unser Unternehmer zu Recht kalkulatorische Abschreibungen. Darin geht er von den voraussichtlichen Wiederbeschaffungswerten der Wirtschaftsgüter und der voraussichtlichen tatsächlichen Nutzungsdauer aus.

 
Praxis-Tipp

Individuelle Rechnung aufstellen

Die Beispielrechnung sollten Sie durch Ihre eigene Rechnung verfeinern. In dieser berechnen Sie für die wichtigsten Wirtschaftsgüter die kalkulatorischen Abschreibungen einzeln. Die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen geht dann in die Kalkulation ein.

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