Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Nach der bis 31.12.2023 geltenden Rechtslage war ein Taxameter noch kein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. So sahes die Kassensicherheitsverordnung in § 1 Satz 1 und 2 in der damaligen Versionnoch vor. Zumindest wardas Taxameter kein System, das mit einer technischen Sicherungseinrichtung (TSE) geschützt werden musste. Da sich die Pflicht zur Ausstellung eines Kundenbons lediglich auf Systeme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO bezieht, ergibt sich im Umkehrschluss, dass Taxameter hiervon nicht betroffen waren. Taxameter gehörten laut KassenSichV nicht zu diesen Systemen. Folglich hättenTaxibetriebe keine Kundenbelege erstellen müssen.
Es stellt sich aber die Frage, ob sich die Belegausgabepflicht mit dem Bezug auf § 146a Abs. 1 Satz 1 AO auf alle "elektronischen Systeme, mit denen Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden" erstreckt oder nur auf diejenigen, die zusätzlich mit einer TSE zu schützen sind.
Sollten nur die mit einer TSE-geschützten Systeme gemeint sein, hätte der Gesetzgeber nicht an der Einhaltung der Bonausgabepflicht zum vorgesehenen Starttermin 1.1.2020 festhalten dürfen, denn solche Systeme waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Einsatz. Dennoch forderte er die Bonausgabe für alle elektronischen Systeme, die hierzu in der Lage waren. Für manuell geführte Kassen (offene Ladenkassen) gilt die Belegausgabepflicht nicht. Aber sind deshalb alle Geräte, die nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden müssen, die Einnahmen aber dennoch elektronisch aufzeichnen mit offenen Ladenkassen gleichzusetzen – vergleichbar einer einfachen Schubladenkasse? Hier herrscht grundsätzlicher Klärungsbedarf.
Ob Taxibetriebe damalsschon der Belegausgabepflicht unterlagen, hängt wohl davon ab, ob ein Taxameter damals schon zu den elektronischen Einnahmenaufzeichnungsgeräten gezählt hat oder zu den offenen Ladenkassen. KonntenTaxametersysteme Kassenfunktionen übernehmen, warendiese unstrittig mit einer TSE abzusichern und Belege warenauszugeben. Wenn ein Taxameter bzw. gar das gesamte Taxi als offene Ladenkasse anzusehen ist, wäre die Bonpflicht kein Thema mehr. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erfüllte die Mehrheit der damalseingesetzten Taxameter keine Kassenfunktion i. S. d. § 146a AO. Jedes dieser Fahrzeuge, deren Taxameter keine Kassenfunktion gemäß dieser Vorschrift erfüllte, wardemnach für sich betrachtet als eine offene Ladenkasse anzusehen.
Schwer vorstellbar, denn eine offene Ladenkasse ist eine Einfachstkasse, deren Betrieb, so die Definition, regelmäßig durch keinerlei technische Hilfsmittel unterstützt wird. Demnach können Taxameter auch ohne Kassenfunktionen i. S. d. § 146a AO kaum zu den offenen Ladenkassen zählen, denn jeder Taxameter oder jeder Wegstreckenzähler ist in der Lage, den Fahrpreis auf der Grundlage unterschiedlichster Tarife, die Wegstrecke, die Uhrzeit u.v.m. zu ermitteln und elektronisch aufzuzeichnen.
Aufgrund des geänderten § 1 Abs. 2 KassenSichV zählen seit 1.1.2024 (bzw. ab 1.1.2026 bei mit INSIKA-Technik ausgestatteten Taxametern) auch Taxameter zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch für Taxameter eine Belegausgabepflicht in Papier- oder elektronischer Form gilt.