Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Aufgrund einer Änderung der KassenSichV ergaben sich geänderte Regelungen für EU-Taxameter und auch Wegstreckenzähler. Die entsprechenden Unternehmen sollten sonstigen bargeldintensiven Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen gleichgestellt werden.
Die Änderung der KassenSichV fiel an sich relativ gering aus, hat jedoch in der Praxis für die betroffenen Betriebe größere Auswirkungen.
Zentral ist die Tatsache, dass nunauch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO zählen. Damit wurden sie elektronischen und computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Taxameter und Wegstreckenzähler auch über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen.
Die Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Geschäftsvorfälle auf der TSE und hinsichtlich der zu erteilenden Belege für Taxameter und Wegstreckenzähler wurden auch in die Kassensicherungsverordnung aufgenommen.
In den elektronischen Daten der TSE sind zu dokumentieren:
- Zählwerksdaten, allgemeine Daten, Preisdaten einer Fahrt und Tarifdaten (diese jedoch nicht bei Wegstreckenzählern),
- Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung "Kasse" (nicht bei Wegstreckenzählern),
- Eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer und
- Prüfwert.
Weiterhin muss bei Taxametern mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung "Kasse" (für die Fahrt geschuldeter Fahrpreis wird angezeigt, mindestens zeitbezogene Fahrpreisberechnung ist deaktiviert) auf die Betriebseinstellung "Frei" (Fahrpreisberechnung ist deaktiviert) in der TSE eine neue Transaktion gestartet werden.
Die vorgenannten Änderungen für Taxameter sind aufgrund von Übergangsregelungen erst seit1.1.2024 wirksam. Die technisch nötigen Anpassungen und Aufrüstungen sind grundsätzlich umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die TSE bis 31.12.2025 noch nicht vorhanden ist.
Falls ein Taxameter mit der sog. INSIKA-Technik nach dem 1.1.2021 im Taxi verbaut wurde und in ihm auch verbleibt, werden die Änderungen erst ab 1.1.2026 wirksam. Für Wegstreckenzähler werden die Änderungen erst wirksam, wenn insbesondere mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler mit einer geeigneten digitalen Schnittstelle am Markt anbieten. Das BMF hat entsprechend der Ermächtigung festgelegt, dass alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1.7.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden unter den Anwendungsbereich fallen.