Leitsatz
Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12.8.1982, IV R 184/79, BStBl II 1982, 696).
Normenkette
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, die einen Herstellungsbetrieb unterhält, arbeitet mit geleasten Produktionsmaschinen. Die Leasingraten sind wie folgt degressiv gestaffelt: 1. bis 12. Monat 3,55 %, 13. bis 24. Monat 2,24 % und 25. bis 51. Monat 1,46 % der Anschaffungskosten des Leasinggegenstands. Bei einer Veränderung der Anschaffungskosten änderten sich die Leasingraten im gleichen Verhältnis.
Bis zur Bezahlung des Leasinggegenstands behielt sich der Leasinggeber vor, die Leasingraten entsprechend der Änderung des Kapitalmarktzinses, der den Leasingraten zugrunde lag, anzupassen. Eine Kündigung des Leasingvertrags war nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Erhaltungsaufwendungen während der Grundmietzeit hatte der Leasingnehmer zu tragen.
Das FA vertrat die Auffassung, bei Vereinbarung degressiver Leasingraten mit fester mehrjähriger Laufzeit sei die Summe der während der vertraglichen Laufzeit geschuldeten Raten in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Laufzeit zu verteilen. Die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen linearen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge seien als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in den Jahren, in denen die Leasingraten niedriger als der rechnerische Jahresaufwand sind, gewinnmindernd linear aufzulösen.
Entscheidung
Der BFH sah dies anders. Was der IV. Senat des BFH im Urteil vom 12.8.1982, IV R 184/79 (BStBl II 1982, 696) für Immobilien entschieden habe, müsse nicht gleichermaßen für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Solche "nutzten" sich schneller ab und unterlägen einem degressiv verlaufenden Nutzungswert, was sich auch in der Bestimmung der Leasingraten niederschlagen könne. Es gebe deshalb (gerade) auch dann nichts aktiv abzugrenzen, wenn man nur auf den Nutzungswert des Leasingverhältnisses für den Leasingnehmer abstelle und die Interessenlage des Leasinggebers unberücksichtigt lasse.
Hinweis
Es gibt mit dieser Entscheidung eine gewisse Entwarnung für Leasingnehmer, die mit dem Leasinggeber degressiv verlaufende Leasingraten vereinbart haben. Bislang mussten solche Steuerpflichtige nämlich befürchten, dass die Finanzverwaltung die Raten auf eine lineare Zeitschiene berechnete und die "Überhänge" in aktive Rechnungsabgrenzungsposten "auffing", welche sodann sukzessive aufzulösen waren.
Hintergrund dieser Sichtweise war das im Leitsatz erwähnte Urteil des IV. BFH-Senats aus dem Jahre 1982, das allerdings für einen Fall des Immobilien-Leasings ergangen war. Der BFH hatte dort entschieden, dass es auf die Beurteilung (und Bewertung) des Nutzungsverhältnisses und nicht des Leasingguts ankomme. Folglich müsste die Interessenlage beim Leasinggeber, der naturgemäß bei einem angeschafften Leasinggut hohen Abschreibungen und Refinanzierungszinsen ausgesetzt sei, unberücksichtigt bleiben. Der Nutzungswert des Leasingguts bleibe aber gemeinhin vom ersten bis zum letzten Tag in etwa gleich, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung lineare Raten gerechtfertigt seien.
Der I. Senat des BFH hat zwar zu erkennen gegeben, dass er mit dieser Sichtweise nicht sonderlich sympathisiert. Er hat sie indes nicht verworfen. Denn bei beweglichen Wirtschaftsgütern verhalte es sich eben im Grundsatz anders als bei Gebäuden. Sie unterlägen auch, was ihre Nutzung durch den Leasingnehmer anbelange, einem abnehmenden Wert. Infolgedessen seien die degressiven Raten steuerlich als solche zu beachten.
Konsequenz: Legen Sie dem FA dar, dass der Nutzungswert Ihres Leasingguts kein gleich bleibender ist. Insbesondere bei Maschinen und Fahrzeugen ist ein neues Wirtschaftsgut regelmäßig höher nutzbar als ein älteres, stör- und reparaturanfälligeres. Der BFH bejaht insoweit einen allgemeinen Erfahrungssatz des abnehmenden Nutzungswerts. Dadurch lassen sich die Begrenzungen, die § 7 Abs. 2 EStG für die degressive AfA bestimmt, jedenfalls für bewegliche Wirtschaftsgüter in gewisser Weise "überspielen". Sie sollten in einem geeigneten Fall aber auch bei einem geleasten Gebäude einen Rechtsstreit nicht scheuen: Denn die Argumentation, die für Mobilien richtig ist, kann eigentlich bei Immobilien nicht falsch sein.
An dem Urteil wird überdies erkennbar, dass der BFH den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen und damit den Grundsatz der Vertragsfreiheit in diesem Bereich der Preisfindung generell keinen steuerlichen Restriktionen unterwerfen will.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.2.2001, I R 51/00