Leitsatz
Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist gem. § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber – bei fehlender Identität – durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind.
Normenkette
§ 4 Nr. 6 GrStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, ist Eigentümerin eines Grundstücks mit aufstehender Klinik. Betrieben wird die Klinik von einer anderen GmbH und Co. KG. Beide Kommanditgesellschaften haben dieselbe GmbH als Komplementärin. Einzige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist die Klägerin. Einzige Kommanditistin der Klägerin ist Frau X. Diese ist auch Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH.
FA und FG versagten der Klägerin die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG, da die Befreiung nur gewährt werden könne, wenn der nicht in öffentlicher Hand befindliche Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen ist, der ihn als Krankenhaus benutzt. Der streitige Grundbesitz werde aber nicht von der Klägerin, sondern von der Betriebsgesellschaft als Krankenhaus genutzt.
Demgegenüber vertritt die Klägerin mit der Revision die Ansicht, sie selbst nutze das Krankenhausgrundstück als solches, und zwar in ihrer Stellung als alleinige kapitalhaltende Kommanditistin der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Geschäftsführung.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der Befreiungstatbestand knüpft an das formale Kriterium zivilrechtlicher Rechtsträgeridentität an. Zwischen der Klägerin und der Betriebsgesellschaft besteht aber keine Rechtsträgeridentität. Die Kommanditgesellschaften sind im Grundsteuerrecht als selbstständige Rechtsträger zu behandeln. Daran ändert die Identität der hinter beiden Gesellschaften stehenden natürlichen Person nichts.
Ein Absehen vom Erfordernis der zivilrechtlichen Rechtsträgeridentität in Fällen gesellschaftlicher Verflechtungen brächte wirtschaftliche Überlegungen zum Tragen, die vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, das es verbietet, eine vom Gesetz vorgesehene Steuervergünstigung allein wegen der Rechtsform, in der der Steuerpflichtige tätig wird, zu versagen, liegt nicht vor. Die Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG ist rechtsformneutral. Sie stellt nicht darauf ab, welche Rechtsform der zu begünstigende Grundstückseigentümer hat.
Hinweis
Die Versagung der Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG bei fehlender Identität von Grundstückseigentümer und Klinikbetreiber ist sachlich gerechtfertigt. Das Regelungsziel, das Betreiben eines Krankenhauses von der Grundsteuer zu befreien, ist nur bei Vorliegen dieser Identität gesichert. Würde man personelle oder wirtschaftliche Verflechtungen von Grundstückseigentümer und Klinikbetreiber in die Befreiung einbeziehen, müsste man das Fortbestehen der Beteiligungsverhältnisse und ggfs. die Angemessenheit einer zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft vereinbarten Miete laufend überprüfen. Dies wäre mit dem Wesen einer Objektsteuer nicht vereinbar.
Im Ergebnis gilt es daher, die Vorteile einer Betriebsaufspaltung bei Krankenhäusern u. a. auch gegen den Nachteil einer Grundsteuerbelastung abzuwägen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2003, II R 64/00