Leitsatz
1. Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbstständige Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist.
2. Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragen im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG , § 10 Nr. 4 KStG
Sachverhalt
Der Kläger war z.T. mehrheitlich an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt, mit denen er sog. Beratungsverträge abgeschlossen hatte. Danach übernahm er als "freier und selbstständiger Mitarbeiter""Kosten/Erlösplanung, Kosten/Controlling, Personalplanung/Personaleinsatz, Marketing/Mediaplanung, Standort/Kostenbeurteilung für die Eröffnung neuer Filialen, Führungskraftbeschaffung und Auswahl". Weisungen des Auftraggebers sollte der Kläger nicht unterworfen sein.
Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus der Beratungstätigkeit als gewerblich und erließ einen GewSt-Messbescheid. Der Kläger war der Meinung, er übe eine freiberufliche oder eine sonstige selbstständige Tätigkeit aus.
Entscheidung
Weder FG noch BFH schlossen sich der Meinung des Klägers an. Wegen fehlender fachlicher Vorbildung könne der Kläger keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausgeübt haben und sei deshalb kein Freiberufler. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liege nicht vor, weil der Kläger die Honorare nicht für eine die Geschäftsführung überwachende, sondern eine eigene Geschäftsführungstätigkeit bezogen habe.
Hinweis
1.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen nicht nur Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern auch Personen, die selbstständig eine der von Nr. 3 des § 18 Abs. 1 EStG erfassten Tätigkeiten ausüben. Das Gesetz gibt keine Definition für die sonstige selbstständige Arbeit, sondern beschränkt sich auf die beispielhafte Nennung der Tätigkeiten der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsratsmitglieder. Daraus schließt der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass die Verwaltung von Vermögen Dritter der wesentliche Inhalt einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein muss. Außerdem betont die Rechtsprechung immer wieder, das Gesetz betreffe vor allem gelegentliche Tätigkeiten. Trotzdem werden auch nachhaltige Tätigkeiten unter die Norm subsumiert (z.B. die Hausverwaltung).
2. Wer in eigener Sache tätig wird, kann danach keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielen. Es ist also nicht möglich, Tätigkeiten zur Erhaltung des eigenen Vermögens durch vertragliche Gestaltung in solche Tätigkeiten zu verwandeln, die zu Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen. Ebenso wenig werden aus einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, die nicht allein zur Verwaltung fremden Vermögens ausgeübt wird, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielt.
Im Besprechungsfall argumentierte der Kläger, er habe wie ein Aufsichtsrat gehandelt. Den Begriff des Aufsichtsrats in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG versteht der BFH i.S.d. § 10 Nr. 4 KStG. Dort wird geregelt, dass die Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsräte und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen zur Hälfte nicht abziehbare Betriebsausgaben einer Kapitalgesellschaft sind. Alle Personen, die unter diese Vorschrift fallen, weil sie eine überwachende Funktion wahrnehmen, erzielen aus dieser Tätigkeit Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dabei schadet es nicht, wenn der Überwachende auch gewisse untergeordnete Geschäftsführungshandlungen vornehmen kann. Wer aber wie der Kläger im Besprechungsfall typische und weitreichende Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, kann nicht mehr als einem Aufsichtsrat vergleichbare Person angesehen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.8.2003, IV R 1/03