Für den Abzug der Freibeträge für Kinder ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich[1], wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen (z. B. Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit) erfüllt.[2]
Kinder mit Behinderung
Voraussetzung für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.[3]
Ein volljähriges Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf, bestehend aus
- dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf = Existenzminimum) und
- dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf,
nicht decken kann.[4]
Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist vom verfügbaren Nettoeinkommen und von Leistungen Dritter (Ausnahmen: Unterhaltsleistungen und Schmerzensgeld) auszugehen.[5] Danach sind von den Einkünften und steuerfreien Einnahmen auch die vom Kind bezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen[6] (s. a. "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen": Vordruck KG 4f, Stand Februar 2023).[7]
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