Für den Abzug der Freibeträge für Kinder ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich[1], wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen (z. B. Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit) erfüllt.[2]

Kinder mit Behinderung

Voraussetzung für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.[3]

Ein volljähriges Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf, bestehend aus

  • dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf = Existenzminimum) und
  • dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf,

nicht decken kann.[4]

Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist vom verfügbaren Nettoeinkommen und von Leistungen Dritter (Ausnahmen: Unterhaltsleistungen und Schmerzensgeld) auszugehen.[5] Danach sind von den Einkünften und steuerfreien Einnahmen auch die vom Kind bezahlten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen[6] (s. a. "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen": Vordruck KG 4f, Stand Februar 2023).[7]

[1] Ausführliche Darstellung zur Rechtslage s. Kindergeld.
[4] DA A 19.4 Abs. 1 DA-KG 2023.
[5] DA A 19.4 Abs. 2, A 19.5 und A 19.6 DA-KG 2023.
[6] DA A 19.5 Satz 2 DA-KG 2023.
[7] https://www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z >Kindergeld: Erklärungen>Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines volljährigen Kindes mit Behinderung (KG 4f).

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