(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. *)

*) Diese Vorschrift betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. März 1974 (GVBl S. 109). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

 

(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

[1] Art. 21 geändert durch Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020). Anzuwenden ab 01.06.2019.

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