Rz. 27

Möglichkeiten zur Beeinflussung der Vermögens- und Eigenkapitalstruktur sowie der Ertragslage ergeben sich seit dem BilMoG nach HGB über die zuvor dargestellte Kaufpreisallokation hinaus nur noch daraus, dass für den Geschäfts- oder Firmenwert eine Nutzungsdauer geschätzt werden muss. Altfälle, die nach § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. offen mit den Gewinnrücklagen verrechnet wurden, sind nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB beizubehalten. Einzig eine Saldierung mit passivischen Unterschiedsbeträgen war für aktivierte Werte rückgängig zu machen. Für die Nutzungsdauerschätzung gibt es keine Vorgaben, einzig bei der Einschränkung der Verlässlichkeit der Schätzung der Nutzungsdauer ist eine pauschale Nutzungsdauer von 10 Jahren zu unterstellen. Zudem gibt es für die Nutzungsdauerschätzung eine Erläuterungspflicht im Anhang (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB). Darüber hinaus sind außerplanmäßige Abschreibungen zu prüfen, wobei eine spätere Zuschreibung nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB ausgeschlossen ist. Nach IFRS 3.B63 ist der Goodwill nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abzuschreiben, was aber aktuell in einer intensiven Diskussion ist.[1]

 

Rz. 28

Bei einem passivischen Unterschiedsbetrag (§ 301 Abs. 3 HGB) besteht gemäß § 309 Abs. 2 HGB das Wahlrecht, ob dieser unter bestimmten Voraussetzungen, je nachdem, ob "lucky buy" oder "badwill", aufgelöst oder beibehalten wird. Nach IFRS wäre ein passivischer Unterschiedsbetrag nach nochmaliger Prüfung auf stille Lasten sofort erfolgswirksam zu verrechnen. Spielräume bestehen somit nur noch bei der Festlegung der Zeitwerte.

[1] Vgl. IASB, DP 2020/1 – Business Combinations—Disclosures, Goodwill and Impairment, abrufbar unter https://cdn.ifrs.org/-/media/project/goodwill-and-impairment/goodwill-and-impairment-dp-march-2020.pdf (Abruf 2.2.2021).

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