Erstattungsantrag für Soziaversicherungsbeiträge
Im Rahmen der Erleichterungen für Arbeitgeber in der Coronakrise konnten Betriebe zusätzlich zum Kurzarbeitergeld auch die pauschalierte Erstattung der von ihnen allein getragenen Sozialversicherungsbeiträge wie folgt beantragen:
- bis zum 31.12.2021 in Höhe von 100 %
- vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 i. H. v. 50 %
Ab 1.4.2022 fällt diese Erstattungsmöglichkeit wieder ersatzlos weg.
Die erstatteten pauschalierten SV-Beiträge stellen für Pots sonstige Erträge dar, welche seine eigenen Aufwendungen für die soziale Sicherheit seiner Mitarbeiter mindern.
Buchungsbeispiel:
Unternehmer Pots ist aufgrund der coronabedingten Einschränkungen der Öffnung seiner Restaurants gezwungen, seine Mitarbeiter im Monat Juli 2021 in Kurzarbeit zu schicken. Er beantragt bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes sowie der pauschalierten SV-Beiträge zu 100 % der von ihm getragenen Kosten. Das Lohnbuchhaltungsbüro des Pots ermittelt Forderungen ggü. der Agentur für Arbeit i. H. v. gesamt 12.000 EUR, welche sich wie folgt zusammen setzen: 4.000 EUR Erstattungsanspruch pauschalierte SV-Beiträge, 8.000 EUR Erstattungsanspruch Kurzarbeitergeld.
Pots bucht die Ansprüche aus der Erstattung der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge wie folgt ein:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1544/1457 |
Forderung gg. Bundesagentur für Arbeit |
4.000 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
4.000 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
4.000 |
2709/4839 |
Sonstige Erträge unregelmäßig |
4.000 |
Bei Zahlungseingang bucht Pots wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
4.000 |
1544/1457 |
Forderung gg. Bundesagentur für Arbeit |
4.000 |