Grundsätzlich müssen Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften keinen Lagebericht erstellen. Dabei ermittelt sich die Einordnung in die Gruppe der kleinen, mittleren und großen Gesellschaften nach der folgenden Tabelle:
Es gelten die folgenden Grenzen für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl (§§ 267 und 267a HGB)):
Kleinstgesellschaft | Kleine Gesellschaft | Mittlere Gesellschaft | Große Gesellschaft | |
---|---|---|---|---|
Bilanzsumme | bis 450.000 EUR | bis 7.500.000 EUR | bis 25.000.000 EUR | über 25.000.000 EUR |
Umsatzerlöse | bis 900.000 EUR | bis 15.000.000 EUR | bis 50.000.000 EUR | über 50.000.000 EUR |
Mitarbeiterzahl | bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Tab. 1: Einordnung von Unternehmen in kleine, mittlere oder große Gesellschaft und Kleinstgesellschaft
Wenn 2 von den jeweils 3 Parametern erfüllt sind, gehört die Gesellschaft in die entsprechende Größenklasse. Geschäftsführer mittlerer und großer Gesellschaften sind verpflichtet, den Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses zu erstellen. Ohne Lagebericht ist der Jahresabschluss nicht vollständig und gilt damit als nicht aufgestellt.
Die automatische Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ist für Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften ungefährlicher geworden. Der Lagebericht wird nur den Empfängern öffentlich, die den Jahresabschluss gegen Gebühr und mit Begründung vom Bundesanzeiger anfordern.
Aufbau und Inhalt ergeben sich weiterhin aus dem Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS), zumindest für Konzerngesellschaften. Wird der Abschluss testiert, wird der Wirtschaftsprüfer auch für nicht Konzerngesellschaften diesen Standard berücksichtigen.
Rechtliche Vorschriften gelten auch für freiwillige Lageberichte
Wenn sich ein Geschäftsführer einer kleinen GmbH für einen Lagebericht entscheidet, gelten für ihn die rechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich. Nach herrschender Meinung müssen jedoch auch freiwillige Lageberichte den Vorschriften des § 289 HGB entsprechen.
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