Zuordnung eines Kfz-Leasingvertrags
Unternehmer Huber hat zum 1.1.01 einen BMW 525 mit Anschaffungskosten von 50.000 EUR für eine feste Laufzeit von drei Jahren mit einem jährlichen Kilometerkontingent von 30.000 km geleast. Unternehmer Huber trägt als Leasingnehmer alle Kosten für Wartung und den Verschleiß von Fahrzeugteilen bzw. die Beschaffung von Ersatzteilen. Herr Huber überweist jeweils zum Monatsbeginn die vereinbarte Leasingrate von 700 EUR zzgl. Umsatzsteuer an den Leasinggeber. Nach drei Jahren gibt Herr Huber das Fahrzeug zurück. Weitere Zahlungen werden nicht fällig.
Konsequenz:
Kfz-Leasing-Verträge werden oftmals in der Variante mit einer Kilometerabrechnung angeboten, d. h. im Leasingvertrag wird eine Kilometerzahl während der Grundmietzeit vereinbart. Bei Überschreitung der festgelegten Kilometerzahl muss der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Nachzahlung leisten, bei Unterschreitung erhält er indes eine Erstattung.
Die gewählte Vertragsgestaltung ist nicht in den Leasingerlassen geregelt. Daher muss Herr Huber die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nach "allgemeinen Grundsätzen" beurteilen.
Im Beispielfall zahlt Herr Huber über die drei Jahre Leasingraten in Höhe von netto 25.200 EUR (= 700 EUR/Monat × 36 Monate).
Die Anschaffungskosten des Leasinggeber für das Kfz belaufen sich auf 50.000 EUR. Während der unkündbare Grundmietzeit von 3 Jahren erreicht der Leasinggeber damit keine vollständige Amortisation seiner Aufwendungen durch die von Herrn Huber während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten.
Da Herr Huber den Wagen nach der Grundmietzeit zurückgeben muss, hat allein der Leasinggeber bei Verwertung des Kfz am Ende der Grundmietzeit die Chance, einen höheren Wert als den kalkulierten bzw. erwarteten Restwert zu erzielen und trägt andererseits das Risiko, einen geringeren Wert als den kalkulierten bzw. erwarteten Restwert zu erzielen.
Das wirtschaftliche Eigentum liegt bei dieser Konstellation beim Leasinggeber. Das Fahrzeug wird wegen der beim Leasinggeber liegenden Restwertchancen beziehungsweise –risiken dem Leasinggeber zugeordnet.
Die Leasingrate wird monatlich vom Leasinggeber in Rechnung gestellt und von Herrn Huber als Mietleasing verbucht. Die in Rechnung gestellt Umsatzsteuer verbucht Herr Huber als Vorsteuer.
Vorschlag zur monatlichen Verbuchung der Leasingrate während der Monate 1-36:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4570/6560 |
Mietleasing Kfz |
700 |
1200/1800 |
Bank |
833 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
133 |
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