Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In diesen Zeilen werden nicht abzugsfähige Ausgaben wieder hinzugerechnet.
Nicht abziehbare Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, soweit sie das Bilanzergebnis (Zeile 11) gemindert haben; Erstattungen von nicht abziehbaren Aufwendungen werden bei der Einkommensermittlung abgezogen, soweit sie das Bilanzergebnis erhöht haben.
Bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar sind folgende Aufwendungen:
- Aufwendungen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke nach § 10 Nr. 1 KStG (Zeile 50);
- Personensteuern (einschließlich ausländischer Steuern), insbesondere Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen, Nebenleistungen nach § 10 Nr. 2 KStG (Zeilen 51–53 und 55–58);
- ab Erhebungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer (Zeile 54) einschließlich der darauf entfallenden Nebenleistungen (Zeile 58);
- die Hälfte der Vergütungen für Mitglieder von Überwachungsorganen nach § 10 Nr. 4 KStG (Zeile 59);
- sonstige nicht abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 8, 8a, 10 und Abs. 6 bis 8, § 4c, § 4d EStG, § 160 Abs. 1 AO, § 10 Nr. 3 KStG (Zeile 61);
- Spenden und Beiträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Zeile 62), soweit Beiträge nicht Betriebsausgaben sind; über die Abzugsfähigkeit der Spenden und Beiträge wird erst in Anlage Z entschieden.
Etwaige Zinsaufwendungen, die nach Anwendung der Zinsschranke nicht abzugsfähig sind, sind nicht in der Anlage GK, sondern in der Anlage Zinsschranke zu erfassen.
Die einzelnen Aufwendungen sind nach Saldierung mit Erstattungen einzutragen. Das Ergebnis geht in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein (Zeile 180), die in Zeile 2 der Anlage ZVE zu übernehmen sind, auch wenn die Anlage GK als Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG verwendet wird. In den einzelnen Zeilen 50–62 sind auch die der Körperschaft zuzurechnenden nicht abziehbaren Aufwendungen von Personengesellschaften bzw. von Gemeinschaften zu erfassen, an denen die Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine andere Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft beteiligt ist.
Die Anlage GK sind so aufgebaut, dass in einem ersten Schritt alle Aufwendungen, die im Grundsatz nicht abziehbar sind, hinzugerechnet werden. Der abziehbare Teil dieser Aufwendungen wird dann im weiteren Verlauf der Einkommensermittlung abgesetzt.