Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ist weiter zu vermindern um einen Übertragungsgewinn, wenn die Organgesellschaft übertragende Körperschaft einer Verschmelzung nach § 11 UmwStG oder einer Aufspaltung nach § 15 UmwStG ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt der Übertragungsgewinn als ein einem Liquidationsergebnis ähnlicher Gewinn nicht der Ergebnisabführung. Daher ist der Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft zu versteuern. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wird entsprechend vermindert, sodass dieses Einkommen als eigenes Einkommen bei der Organgesellschaft verbleibt. Für eine Abspaltung gilt das nicht, da sie nicht liquidationsähnlich ist; der Übertragungsgewinn bei der Abspaltung unterliegt der Gewinnabführung.
Der BFH hat jedoch zur gewerbesteuerlichen Organschaft entschieden, dass der Übertragungsgewinn bei einer Aufspaltung nicht liquidationsähnlich sei, da der unternehmerische Zweck der übertragenden Körperschaft nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt werde. Daher werde der Übertragungsgewinn von der Gewinnabführung erfasst und sei bei dem Organträger zu versteuern. Dies dürfte auch für die körperschaftsteuerliche Organschaft gelten, da beide Institute in gleicher Weise geregelt sind. Anzuwenden wäre die Rechtsprechung des BFH auch auf einen Übertragungsgewinn bei einer Verschmelzung, da insoweit die gleichen Argumente eingreifen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil anwenden wird.
Für die Ermittlung des Übertragungsgewinns bei der Organgesellschaft gelten die allgemeinen Regeln, d .h. die Bruttomethode ist nicht anzuwenden.
Der Übertragungsgewinn kann nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sein, soweit er auf Kapitalanteilen beruht, die in dem übertragenen Vermögen enthalten sind. Der steuerfreie Teil des Übertragungsgewinns ergibt sich aus Zeile 96 abzüglich Zeile 97 der Anlage GK.
Da die Organgesellschaft dieses Einkommen selbst versteuern muss, hat sie die Ergebnisabführung an den Organträger um die auf den Übertragungsgewinn entfallende Belastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zu vermindern, um Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung zu haben.
Da sich durch den Abzug in Zeile 17 das dem Organträger zuzurechnende Einkommen mindert, mindert sich auch gleichzeitig der Abzug bei der Einkommensermittlung in Zeile 44 der Anlage ZVE der Organgesellschaft. Damit ist das verbleibende Einkommen der Organgesellschaft in Zeile 46 Anlage ZVE entsprechend höher; der Betrag des Übertragungsgewinns erscheint daher im Ergebnis als Teil des von der Organgesellschaft zu versteuernden eigenen Einkommens. Ist der Betrag positiv, ist er in Zeile 22, ist er negativ, ist er in Zeile 19 der Anlage Verluste zu übernehmen.
Zur Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos ist der Betrag in Zeile 59 der Anlage KSt 1 F zu übernehmen. Für die GewSt erfolgt die entsprechende Eintragung in Zeile 119 des Vordrucks GewSt 1A.