Zeile 26
Sowohl im Steuerbilanzgewinn als auch im handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ist der tatsächliche Gewinn bzw. Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen enthalten. Dieser unterliegt nicht dem allgemeinen Steuersatz, sondern wird gem. § 5a EStG pauschal versteuert, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für Handelsschiffe, die im internationalen Verkehr und direkt vom Steuerpflichtigen betrieben werden, ist das tatsächliche Ergebnis aus dem Betrieb in Zeile 26 aus dem der regulären Besteuerung unterliegenden Ergebnis herauszurechnen. Sofern die Einkünfte zwar dem besonderen Besteuerungsregime des § 5a EStG unterliegen, aber über eine Personengesellschaft gehalten werden, sind die entsprechenden Beträge nicht in Zeile 26, sondern in Zeile 21 vorzunehmen. Ein in Zeilen 11 und 12 enthaltener Gewinn (Verlust) ist daher abzuziehen (hinzuzurechnen).
Zeile 27
In Zeile 27 ist der Gewinn bzw. Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr hinzuzurechnen bzw. abzuziehen, soweit er der Pauschalversteuerung gem. § 5a EStG unterliegt. Laut Formular soll dies nur gelten, wenn das Schiff direkt vom Steuerpflichtigen gehalten wird. Wird das Schiff über eine Personengesellschaft gehalten, soll eine Korrektur in Zeile 21erfolgen. Dies ist m. E. aber nicht möglich, da in Zeile 21 nur der Gewinn einer Personengesellschaft, der im handelsrechtlichen Ergebnis enthalten ist, gekürzt bzw. ein Verlust hinzugerechnet wird. Eine Hinzurechnung eines (pauschal) ermittelten Gewinns sieht diese Zeile nicht vor. Daher muss der für die Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn bzw. Verlust in Zeile 27 hinzuzurechnen sein, unabhängig davon, ob das Schiff direkt oder indirekt über eine Personengesellschaft gehalten wird.
Hinzuzurechnen ist nur der Pauschalbetrag, nicht das tatsächliche Ergebnis. Dieser Gewinn wird nicht nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt, sondern nach einem pauschalen Satz pro Tag pro 100 Nettotonnen.
Steuerlich wird nur der pauschale Gewinn gesondert ermittelt; im Übrigen wird dieser Gewinn wie der Steuerbilanzgewinn besteuert. Allerdings können ausländische Steuern, die auf dem Gewinn aus der Schifffahrt im internationalen Verkehr lasten, weder auf die auf den Gewinn nach § 5a EStG entfallende Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG angerechnet noch von der Bemessungsgrundlage nach § 34c Abs. 2, 3 EStG abgezogen werden. Die ausländische Steuer ist andererseits nicht als nichtabzugsfähige Ausgabe zu behandeln, d. h. weder über die Zeilen 34 ff. noch über die Anlage AESt bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Durch das Ausscheiden des Steuerbilanzgewinns aus der Schifffahrt im internationalen Verkehr in den Zeilen 26 und 27 werden auch die ausländischen Steuern automatisch ausgeschieden.
Der pauschal ermittelte Gewinn ist in Zeile 27 auch dann hinzuzurechnen, wenn die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die von der Tonnagebesteuerung Gebrauch macht.
Die Zeile 27 ist sowohl auszufüllen, wenn die Einkommensermittlung vom Steuerbilanzergebnis ausgeht, als auch wenn Ausgangspunkt das Handelsbilanzergebnis ist.