Zeile 130
In den Zeilen 130–135 ist die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos durch die Abspaltung zu ermitteln und in Spalte 3 abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangswert der Berechnung der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist, der sich aus der Entwicklung bis Zeile 129 ergeben hat. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos durch die Rückwirkung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu bestimmen ist. Der Betrag nach Zeile 129 kann Änderungen des steuerlichen Einlagekontos enthalten, die erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verwirklicht wurden, die also bei der Ermittlung des spaltungsbedingten Abgangs vom steuerlichen Einlagekonto auf den steuerlichen Übertragungsstichtag nicht berücksichtigt werden dürfen. In den Zeilen 130–135 wird daher in der Vorspalte der Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den steuerlichen Übertragungsstichtag "zurückgerechnet", um dann aus dem so ermittelten Bestand zum steuerlichen Übertragungsstichtag in Zeile 135 die spaltungsbedingte Minderung darzustellen.
Zu diesem Zweck wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos aus Zeile 129 in die Vorspalte der Zeile 130 übertragen.
Zeile 131
In der Vorspalte sind Änderungen des steuerlichen Einlagekontos aufgrund von Vorgängen einzutragen, die im laufenden Wirtschaftsjahr, aber nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verwirklicht worden sind. Soweit diese Vorgänge das steuerliche Einlagekonto erhöht haben, führt der Betrag in dieser Zeile zu einer Verminderung, soweit die Vorgänge das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, dagegen zu einer Erhöhung in der Vorspalte.
Auskehrungen der zu spaltenden Körperschaft, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sind, sind nicht in dieser Zeile zu korrigieren, da dies bereits in Zeile 55 erfolgt ist.
Zeile 132
In der Vorspalte ergibt sich als Zwischensumme der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum steuerlichen Übertragungsstichtag.
Bei einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person bzw. bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft bzw. auf eine steuerbefreite Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist der in Zeile 132 eingetragene Betrag in Zeile 168 zu übertragen.
Dieser Betrag ist noch nicht der auf den übernehmenden Rechtsträger zu übertragende Betrag; das steuerliche Einlagekonto ist vielmehr noch auf den übernehmenden und den bestehen bleibenden übertragenden Rechtsträger aufzuteilen. Dies geschieht in Zeile 135.
Vor Zeilen 133–135
In Zeilen 133ff. wird die Aufteilung des steuerlichen Einlagekontos bei der übertragenden Körperschaft berücksichtigt.
Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des steuerlichen Einlagekontos auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die übertragende Körperschaft bleibt mit vermindertem Vermögen, daher auch mit vermindertem steuerlichem Einlagekonto, bestehen. Das steuerliche Einlagekonto ist also auf den übernehmenden und den übertragenden Rechtsträger aufzuteilen. Dazu wird in den Zeilen 133 und 134 der Prozentsatz ermittelt, um den sich das steuerliche Einlagekonto bei der übertragenden Körperschaft verringert. Aufteilungsmaßstab für das steuerliche Einlagekonto des übertragenden Rechtsträgers ist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KStG das Verhältnis des auf den jeweiligen Rechtsträger übergehenden Vermögens zum Gesamtvermögen der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung, wie es im Umtauschverhältnis im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt, hilfsweise das Verhältnis der gemeinen Werte. Der Wert des übergehenden Vermögens ist in den Zähler, der Wert des Gesamtvermögens vor Abspaltung in den Nenner einzutragen.
Der Abgang vom steuerlichen Einlagekonto bei dem übertragenden Rechtsträger in Zeile 101 entspricht dem Zugang bei dem übernehmenden Rechtsträger und ist daher in Zeile 100 bzw. Zeile 197 des Vordrucks KSt 1 F des übernehmenden Rechtsträgers zu übernehmen.
Zeile 133
In dieser Zeile wird der Zähler für die prozentuale Verringerung des steuerlichen Einlagekontos beim ab-/aufspaltenden Rechtsträger eingetragen. Dies ist gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 KStG der Wert des übergehenden Vermögens, wie es im Spaltungsvertrag bzw. -plan vorgesehen ist. Sofern das Umtauschverhältnis der Anteile bei der Spaltung nicht dem Verhältnis entspricht, in dem das Vermögen übergeht, ist ersatzweise der gemeine Wert des übergehenden Vermögens anzusetzen.
Zeile 134
In Zeile 100b wird der Nenner für das Verhältnis, zu dem das steuerliche Einlagekonto bei Spaltung übergeht, ermittelt. Dies ist gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 KStG der Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers vor Spaltung. Sofern das Umtauschverhältnis der Anteile bei der Spaltung nicht dem Verhältnis entspricht, in dem das Vermögen übergeht, ist ersatzweise der gemeine Wert des übergehenden Vermögens anzusetzen.
Zeile 135
In Zeile 135 wird der Betrag, zu dem das steuerliche Einlagekonto bei einer Spaltung beim abgebenden Recht...