In der Anlage ZwiG werden die Daten für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7,8 AStG erfasst. Diese werden im Regelfall aus der jeweiligen Feststellungserklärung übernommen. Sofern (noch) keine Feststellung erfolgt ist, sind die Angaben für die Anlage ZwiG gesondert zu ermitteln.

Die Anlage ist eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. im Falle einer Organgesellschaft eine Anlage zur Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG. Daraus ergibt sich auch, dass die Anlage ZwiG von der Organschaft und nicht vom Organträger auszufüllen ist.

In der Anlage wird insbesondere ermittelt, um welche Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr und/oder Veräußerungsgewinne, die der Steuerpflichtige aus der Beteiligung an der Zwischengesellschaft erzielt, gem. § 11 AStG das Einkommen gekürzt werden muss. Dies sind die Beträge, die schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland besteuert worden sind. Ob eine Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr einer Zwischengesellschaft bzw. ein aus dem Verkauf der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn zu kürzen ist, ist für jede Ausschüttung, Einlagenrückgewähr bzw. jeden Veräußerungsgewinn separat zu ermitteln. Daher ist für jede dieser Vorgänge eine eigene Anlage ZwiG auszufüllen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge