LfSt Bayern, Schreiben vom 4.6.2021, o. Az.
Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke
1. Allgemein:
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.
2. Einkommensteuer
Zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht. D.h. der Steuerbürger muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht.
Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als „Liebhaberei” bezeichnet.
2.1. Wahlrecht
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2021 (GZ. IV C 6 S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre.
Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen.
Ausführungen zur Umsatzsteuer und den dort geltenden Vereinfachungsregelungen finden Sie unten im Punkt 3.
2.2. Voraussetzungen für das Wahlrecht
2.2.1. Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen sind bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist. Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume (z.B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro betragen.
2.2.2. Blockheizkraftwerke
Begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier ist Voraussetzung, dass das BHKW erst nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.
Bitte beachten Sie, dass sich das Wahlrecht auf die Anlage als solche bezieht. D.h. die oben genannten Leistungsmerkmale gelten auch für Anlagen, die von mehreren Steuerbürgern gemeinsam betrieben werden.
2.3. Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht üben Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten muss:
- Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen
- Leistung der Anlage
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- Installationsort
Die Erklärung ist im Übrigen formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung ist zudem eine Mustererklärung verfügbar (www.finanzamt.bayern.de unter der Rubrik > Steuerinfos > Fotovoltaikanlagen oder > Photovoltaikanlagen).
2.4. Folgen der Wahlrechtsausübung
Wenn Sie die unter 2.3 beschriebene Erklärung abgeben unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt
- bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer,
- in Vorjahren, soweit die Bescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werden können z.B., weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden,
- in den Folgejahren.
Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie nicht mehr übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können (siehe oben) und aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden; in diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Be...