Wie bereits erwähnt, erfolgt die Berichterstellung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand eines strukturierten Fragebogens, der sowohl offene als auch geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten enthält.[1] Indem Unternehmen den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und den daraus generierten Bericht auf ihrer Webseite veröffentlichen, erfüllen sie ihre Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG. Die Einreichung der Berichte erfolgt über den elektronischen Berichtsfragebogen beim BAFA gemäß § 12 Abs. 1 LkSG, wofür eine Registrierung erforderlich ist.

Die elektronische Eingabemaske unterscheidet hierbei zwischen der verkürzten und der vollständigen Berichtspflicht. Entscheidend ist hierfür die Beantwortung zweier Eingangsfragen, die jeweils lediglich mit Ja oder Nein zu beantworten sind:

  1. Wurde im Berichtszeitraum ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko identifiziert?
  2. Wurde im Berichtszeitraum eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt?

Werden beide Fragen mit Nein beantwortet, unterliegt das Unternehmen nur einer verkürzten, ansonsten der vollständigen Berichtspflicht.

[1] Die Ausführungen zur verkürzten und vollständigen Berichtspflicht sowie deren praxisnahe Umsetzung beziehen sich auf Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2024): Fragenkatalog zum Bericht nach § 10 Absatz 2 LkSG.

5.1 Verkürzte Berichtspflicht

Unterliegen Unternehmen lediglich der verkürzten Berichtspflicht, beschränkt sich die Auskunftspflicht auf 3 grundlegende Fragenblöcke. Zunächst wird erfragt, welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements im Berichtszeitraum festgelegt waren und welche Personen dafür zuständig waren. Falls keine Zuständigkeiten festgelegt wurden, ist eine stichhaltige Begründung erforderlich.

Bezüglich der fehlenden Identifikation von Risiken und/oder Verletzungen wird anschließend nachvollziehbar erfragt, wann die regelmäßige Risikoanalyse durchgeführt wurde und welche wesentlichen Schritte und Methoden dabei angewendet wurden. Es wird auch erörtert, ob Informationen aus dem Beschwerdeverfahren bei der Risikoanalyse integriert und wie die Interessen potenziell betroffener Personen dabei angemessen berücksichtigt wurden. Zudem wird erfragt, anhand welcher Verfahren potenzielle Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern analysiert wurden.

Abschließend werden noch Informationen zur jeweiligen Unternehmens- und Beschaffungsstruktur der Unternehmen benötigt. Dies beinhaltet Angaben zu den Branchen, in denen die Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich tätig sind, sowie zu verbundenen Unternehmen, auf die ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird. Hierbei werden auch Angaben zur Beschaffungsstruktur, einschließlich Produktionsländern, Gesamtanzahl der unmittelbaren Zulieferer und relevanten Warengruppen, erfragt.

 
Hinweis

Einzelfragen im Falle einer verkürzten Berichtspflicht

Überwachung des Risikomanagements und Verantwortung der Geschäftsleitung

  • Welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements waren im Berichtszeitraum festgelegt?

Ermittelte Risiken und/oder festgestellte Verletzungen

Fragen zum Komplex, dass im Berichtszeitraum kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt wurde:

  • Beschreiben Sie nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die regelmäßige Risikoanalyse durchgeführt wurde.
  • Beschreiben Sie nachvollziehbar die wesentlichen Schritte und Methoden der Risikoanalyse, zum Beispiel a) die genutzten internen und externen Quellen im Rahmen der abstrakten Risikobetrachtung, b) die Methodik der Identifikation, Bewertung und Priorisierung im Rahmen der konkreten Risikobetrachtung, c) ob und inwieweit Informationen zu Risiken und tatsächlichen Pflichtverletzungen, die durch die Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren des Unternehmens gewonnen wurden, bei der Risikoanalyse berücksichtigt wurden und d) wie im Rahmen der Risikoanalyse die Interessen der potenziell betroffenen Personen angemessen berücksichtigt werden.

Fragen zum Komplex, dass im Berichtszeitraum keine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt wurde:

  • Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich festgestellt werden können.
  • Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen bei unmittelbaren Zulieferern festgestellt werden können.
  • Beschreiben Sie nachvollziehbar, anhand welcher Verfahren Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern festgestellt werden können.

Angaben zur Unternehmens- und Beschaffungsstruktur

  • In welchen Branchen sind die Unternehmen des eigenen Geschäftsbereichs tätig?
  • Nennung aller verbundener Unternehmen, auf die ein bestimmender Einfluss nach § 2 Abs. 6 S. 2 LkSG ausgeübt wird.
  • Machen Sie Angaben zur Beschaffungsstruktur im eigenen Geschäftsbereich, insbesondere zu: allen Produktionsländern, aus denen im Berichtszeitraum Waren und/oder Dienstleistungen von unmittelbaren Zuli...

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