Der erste Bericht nach dem LkSG ist spätestens 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, welches im Laufe des Kalenderjahres 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) bzw. 2024 (für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) abläuft, beim BAFA einzureichen. Der Berichtszeitraum beginnt erst am 1. Januar 2023 (bzw. 1. Januar 2024).

Für alle Berichte, deren Fälligkeit nach aktueller Gesetzeslage vor dem 31. Dezember 2024 liegt, gilt Folgendes:

Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Bei Einreichung eines solchen Berichts ab dem 1. Januar 2025 kann das BAFA die fehlende bzw. verspätete Einreichung/Veröffentlichung anmahnen und ggfs. sanktionieren. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Für Berichte, deren Einreichungsfrist am bzw. nach dem 1. Januar 2025 endet, gelten keine Besonderheiten. Das BAFA kann unmittelbar deren nicht bzw. nicht rechtzeitige Einreichung (und Veröffentlichung) anmahnen und ggfs. sanktionieren.

Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2025 berichten, kann das BAFA im Rahmen der Berichtsprüfung nach § 13 LkSG bei Bedarf lediglich Hinweise geben, wie den Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 LkSG in Folgeberichten Rechnung getragen werden sollte. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA bis einschließlich 31. Dezember 2024 ab. Für die ab dem 1. Januar 2025 eingereichten Berichte wird das BAFA ggfs. erforderliche Nachbesserungen nach § 13 LkSG verlangen, wenn die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 LkSG nicht erfüllt werden und hierzu bei Verstößen ggfs. Sanktionen aussprechen.

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