Bei Verstößen gegen das Mautgesetz können Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR verhängt werden.[1]
Diese Bußgelder stellen nicht abziehbaren Aufwand dar.[2] Sie werden zunächst über ein Konto "Nicht abziehbarer Aufwand" gebucht und gehen gewinnmindernd in den Gewinn lt. GuV-Rechnung ein. Bei Erstellung der Steuererklärung werden zur Berechnung des steuerlichen Gewinns diese nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Gewinn lt. GuV wieder hinzugerechnet.
Bußgeld
Wegen Verstoßes gegen das Mautgesetz wird bei einer Kontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM – vormals Bundesamt für Güterverkehr – BAG) ein Bußgeld i. H. v. 150 EUR kassiert. In der Firma wird dem Fahrer der Betrag bar erstattet.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
4636 | Nicht abziehbare Betriebsausgabe | 150 | 1000 | Kasse | 150 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
6621 | Nicht abziehbare Betriebsausgabe | 150 | 1600 | Kasse | 150 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen